Viernheim – Die im Jahr 2015 erstmals befristet ausgegebenen roten Durchfahrtsgenehmigungen zum Befahren der KFZ-freien Zone laufen am 31. Dezember 2016 ab. Die neuen, nun wieder gelben Durchfahrtsgenehmigungen, können ab 1. November beim Bürgerbüro beantragt werden. Diese gelten dann wieder für die Jahre 2017 und 2018.
Bei der Antragstellung (auch samstags von 10:00 -12:00 Uhr möglich), müssen vorgelegt werden: Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I sowie alter Parkausweis.
Darauf macht die städtische Presse- und Informationsstelle aufmerksam und bittet alle betroffenen Anwohner, noch bis Ende diesen Jahres einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies ist auch deshalb wichtig, um sich zu Beginn des neuen Jahres keine unnötigen „Knöllchen“ einzuheimsen. Für die Ausstellung der parkausweise werden keine Gebühren erhoben.
Zur Information: nur Anwohner der Fußgängerzone / KFZ-freien-Zone erhalten eine Durchfahrtsgenehmigung. Die Durchfahrtsgenehmigung Berechtigt nur dazu, das eigene Grundstück anzufahren, um dort zu parken. Der Bewohnerausweis muss dabei deutlich sichtbar an der rechten Seite der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Kopieren dieses Ausweises ist nicht gestattet. Die Sonderparkberechtigung ist nicht übertragbar. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn der Wohnsitz des Ausweisinhabers außerhalb des genannten Sonderparkbereiches verlegt wird, oder wenn das Fahrzeug, für das sie erteilt worden ist, auf einen anderen Halter übertragen worden ist und kein Umschreiben auf ein anderes Fahrzeug erfolgt. Tritt einer dieser Gründe ein, so ist der Bewohner- Parkausweis unverzüglich der Straßenverkehrsbehörde zurückzugeben. Ein Anspruch auf einen Bewohnerparkplatz an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Entfernung von der eigenen Wohnung besteht nicht.
Ansprechpartner: Bürgerbüro-Team (115)