Heidelberg – Mit einem soeben den Beteiligten zugestellten Urteil vom 05.10.2016 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage gegen einen Bescheid der Stadt Heidelberg abgewiesen, der die Kläger als Anlieger der Rosensteige dazu verpflichtete, eine auf der Rosensteige errichtete Zaunanlage zu entfernen.
Die bereits in einem Katasterplan aus dem Jahr 1881 dokumentierte Rosensteige führt im Heidelberger Stadtteil Ziegelhausen in der Nähe des Neckars bis zur Kuppe des Hügels Köpfel. Sie ist bis zur Straße Am Büchsenackerhang asphaltiert und im weiteren Verlauf ein unbefestigter Wiesenweg.
Im Jahr 2013 stellte die beklagte Stadt Heidelberg fest, dass im Verlauf der Rosensteige oberhalb der Straße Am Büchsenackerhang auf der gesamten nördlichen Seite des Grundstücks der Kläger eine Zaunanlage auf der Rosensteige errichtet worden war, so dass der Wegeverlauf zum Teil vollständig unterbrochen wurde. Nachdem im Herbst 2013 auch das auf der gegenüberliegenden Seite der Rosensteige befindliche Nachbargrundstück eingezäunt worden war, entfiel die von Fußgängern und Wanderern bis dahin wahrgenommene Möglichkeit, dort, wo die Rosensteige aufgrund der klägerischen Nutzung nicht begehbar war, auf dieses Nachbargrundstück auszuweichen.
Mit Bescheiden vom 24.10.2014 verpflichtete die Beklagte die Kläger, u.a. die auf dem öffentlichen Wegegrundstück der Rosensteige befindliche Zaunanlage zu entfernen.
Die hiergegen erhobene Klage hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus: Auch bloße Pfade, d.h. in der Natur – ggfs. nur durch Austreten oder Ausfahren – erkennbar vorhandene und für den Verkehr benutzbare Wegeverbindungen, könnten öffentliche Straßen sein. Die auf dem Wegegrundstück verlaufende Rosensteige sei trotz des Fehlens eines förmlichen Widmungsaktes auch dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Denn eine Widmung liege auch dann vor, wenn ein Weg – wie im Fall der Rosensteige – vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 als öffentlicher Weg benutzt worden und für die vorangegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar sei (sog. Widmung kraft unvordenklicher Verjährung). Die erst durch die Zaunanlage der Kläger auf dem Wegegrundstück bedingte Verlagerung des Wegeverlaufs auf das Nachbargrundstück habe den öffentlichen Weg auf dem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen lassen. Der über das Wegegrundstück führende Teil der Rosensteige sei auch nicht mit der Einzäunung des Nachbargrundstücks im Herbst 2013 und der dadurch bedingten Unterbrechung jeglichen Fußgängerverkehrs untergegangen. Das Recht der Beklagten, eine Beseitigung der Zaunanlage zu verlangen, sei weder verjährt noch verwirkt.
Das Urteil vom 5.10.2016 (7 K 3953/15) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.