Haßloch – Drei Haßlocher Bürger halten nach der mündlichen Verhandlung vom gestrigen Tage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße an ihren Klagen gegen die geplante Rehbachverlegung nicht mehr fest.
Mit einem am 17. November 2015 ergangenen Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt a.d. Weinstraße das Vorhaben des Landkreises Bad Dürkheim, den Rehbach in dem Abschnitt südlich der Ortslage Haßloch zwischen L 530 und L 529 zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des ökologischen Zustands des Gewässers nach Süden in den Gemeindewald zu verlegen, genehmigt. Mit dem Vorhaben soll am Beginn der Ausbaustrecke an der L 530 ein Ableitungsbauwerk errichtet werden, über das vorrangig der alte Bachlauf weiter mit einer Wassermenge von mindestens 150 l/s und maximal von 400 l/s beschickt werden soll.
Neben anderen Beteiligten des Planfeststellungsverfahrens, die ihre Klagen bereits zuvor zurückgezogen hatten, wandten sich noch drei Kläger mit ihren im Dezember 2015 erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss, die vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verhandelt wurden. Die klagenden Eigentümer waren der Auffassung: Verschiedene Außenbereichsgrundstücke lägen im Überschwemmungsgebiet Speyerbach-Rehbach. Die Eigentümer der stillgelegten und nur noch zu Wohnzwecken genutzten Neumühle, die am bisherigen Rehbachverlauf liegt, erklärten, dass ihr Mühlenanwesen durch Austrocknung des Untergrund bei unzureichender Wasserbeschickung Schaden nehmen könnte und zudem eine geplante neuerliche Aufnahme einer aufgrund eines alten Wasserrechts bis 1972 betriebenen Energieerzeugung mit einer Wasserkraftturbine durch die Rehbachverlegung zunichte gemacht werde. Zudem bestehe für das Vorhaben keine Rechtfertigung, da anstatt der Rehbachverlegung der Hochwasserschutz besser durch Nutzung von auf teilweise in Neustadter Gemarkung liegenden Retentionsräumen im Ordenswald und Einbeziehung des vorhandenen Grabensystems verfolgt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung nahm einer der Kläger seine Klage zurück, nachdem die Richter der 4. Kammer die Auffassung vertreten hatten, er sei mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht klagebefugt.
In dem weiteren Klageverfahren, in dem sich die beiden Eigentümer der Neumühle auf mögliche nachteilige Wirkungen der Rehbachverlegung beriefen, machte die Kammer deutlich, dass die Rehbachverlegung zum Wohl der Allgemeinheit als vernünftigerweise geboten anzusehen sei, da sie geeignet sei, der Verbesserung sowohl des Hochwasserschutzes als auch des ökologischen Zustandes des Baches im Hinblick auf die Durchgängigkeit für die Gewässerfauna zu dienen. Zu dem von den Klägern geltend gemachten Interesse an der Wiederaufnahme der Stromerzeugung durch eine Turbinenanlage in der Mühle gab die Kammer zu Bedenken, dass die Kläger selbst im Planverfahren behauptet hätten, über kein Wasserrecht zum Betrieb der Anlage mehr zu verfügen. Dies habe die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bei ihrer Planentscheidung auch so berücksichtigt. Auch Besorgnisse der Kläger hinsichtlich möglicher Schäden am Mühlenanwesen erschienen nach der Erörterung in der Verhandlung eher unbegründet. Zudem habe man auch mit einer Regelung zum Zwecke der Beweissicherung bei möglichen Gebäudeschäden (Monitoring) das Interesse der Kläger, von wirtschaftlichen Schäden entlastet zu werden, beachtet und vorbehalten, durch nachbessernde Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden. Auf Anregung der Kläger und des Gerichts erklärte der Behördenvertreter im Einverständnis mit der Vertreterin des Landkreises Bad Dürkheim, in den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses zum Monitoring klarstellend aufzunehmen, dass zur Beweissicherung auch der derzeitige Zustand ihres Gebäudes festgehalten werden müsse, um auch die Ursächlichkeit der planfestgestellten Maßnahmen für mögliche später auftretende Schäden an den Gebäuden zu dokumentieren. Im Hinblick auf diese Planergänzung erklärten die Kläger dann den Rechtsstreit für erledigt und übernahmen die Kosten des Verfahrens.
Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, Verfahren 4 K 1177/15.NW und 4 K 1192/15.NW