Kreis Bergstraße: Landesweite Stallpflicht für Geflügel – Verbot von Vogelschauen und -märkten

Symbolbild (Foto: Pixabay)
Symbolbild (Foto: Pixabay)

Heppenheim – „In Hessen wurde landesweit die Stallpflicht für Geflügel angeordnet. Daher müssen im gesamten Kreisgebiet Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Pfaue, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung bis auf weiteres ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung gehalten werden“, teilt die Kreisverwaltung mit. Weiterhin zu beachten ist, dass die Vorrichtungen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).

„Die aktuelle Situation zwingt uns leider, dass bis auf weiteres alle  Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, im Kreis Bergstraße  nicht stattfinden können.  Weiterhin dürfen kein Geflügel und keine gehaltenen Vögel anderer Arten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art aus dem Kreisgebiet verbracht werden“, heißt es weiter.

Aufgrund der derzeitigen fortschreitenden Seuchenlage in Hessen waren die Maßnahmen erforderlich, um einen möglichen Eintrag des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Nutztierbestände zu verhindern.

Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Kreises Bergstraße anzuzeigen. Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin hat das Bundeslandwirtschaftsministerium mittels einer Eilverordnung verfügt, dass seit 21.11.2016 Geflügelhalter strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten müssen. Bis auf weiteres gelten bundesweit einheitliche Regelungen für Biosicherheitsstandards in Beständen mit weniger als 1.000 Tieren. Mit der „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ wird u. a. vorgeschrieben:

  • Das Führen eines Bestandsregisters.
  • Die Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren.
  • Die Sicherstellung, dass die Ställe oder die sonstigen Einrichtungen, in denen  Geflügel gehalten wird,  von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen unverzüglich ablegen.
  • Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.

Für Rückfragen steht Ihnen die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, veterinaerwesen@kreis-bergstrasse.de gerne zur Verfügung.