Landau – Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Vogelgrippe ist am 21. November 2016 eine Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen bundesweit in Kraft getreten.
Diese Verordnung ergänzt die bereits bestehende Geflügelpestverordnung und fordert aufgrund des aktuellen Auftretens der Vogelgrippe in mehreren Bundesländern auch in kleinen Geflügelbeständen die Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen.
Ohnehin mussten in der Vergangenheit schon alle Geflügelhalter ein Register führen, in welchem Zu- und Abgänge, das jeweilige Datum, die Art des Geflügels sowie Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters und des Transportunternehmens vermerkt wurden.
Zusätzlich müssen nun alle Geflügelhalter je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in einem Register eintragen. Weiterhin müssen ab einem Geflügelbestand von zehn Tieren die Gesamtzahl der gelegten Eier je Werktag in diesem Register vermerkt werden.
Auch haben alle Geflügelhalter sicherzustellen, dass die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels nicht von unbefugten Personen betreten beziehungsweise von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung aufgesucht werden dürfen. Schutzkleidung muss unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden; Einwegkleidung ist nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.
Weitere Informationen können aus der Verordnung, welche auf der Homepage der Kreisverwaltung unter „Aktuelles“ sowie unter „Tierseuchenbekämpfung“ abgelegt ist, entnommen oder bei der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung unter veterinaeramt@suedliche-weinstrasse.de bzw. 06341/940 364 erfragt werden.