Heidelberg – Wer mit einem Werbefahrrad auf sein Ladengeschäft oder seine Gastronomie aufmerksam möchte, darf dieses nicht ohne weiteres im öffentlichen Raum abstellen. Er braucht dafür eine Genehmigung. Diese Einschätzung der Heidelberger Stadtverwaltung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe kürzlich im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich bekräftigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ein Restaurantinhaber in der Altstadt, der wiederholt ein Werbefahrrad ohne Genehmigung in der Fußgängerzone aufgestellt hatte, war gerichtlich gegen die Stadtverwaltung vorgegangen: Diese hatte ihn aufgefordert, das Rad dauerhaft von dort zu entfernen. Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Beschluss die Einschätzung der Stadt, wonach bei dem Fahrrad seinem äußeren Erscheinungsbild nach eindeutig die Werbewirkung im Vordergrund stehe und nicht die Teilnahme am Verkehr. Das Abstellen stelle daher eine „straßenrechtliche Sondernutzung zu Werbezwecken“ dar. Diese ist straßenrechtlich genehmigungspflichtig.
„Wir wollen das Erscheinungsbild der historischen Altstadt schützen. Sie soll nicht durch zu viel Werbung überladen werden“, sagt der Leiter des Amtes für Baurecht und Denkmalschutz Jörg Hornung: „Dazu zählen auch Werbefahrräder: Sie werden von uns als ‚ortsfeste Werbeanlage‘ gewertet, wenn sie primär als Reklame und nicht als Verkehrsmittel dienen. Zum Aufstellen braucht es deshalb eine Sondernutzungserlaubnis und eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.“
Bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gelten die städtischen „Sondernutzungsrichtlinien Gewerbe“. Diese sehen das Aufstellen von nur einer Werbetafel pro Gewerbebetrieb im Straßenraum vor. Der Restaurantbetreiber hatte diese Möglichkeit bereits ausgeschöpft, so dass für das Werbefahrrad keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könnte. Zudem liegt das Restaurant im Geltungsbereich der „Gesamtanlagenschutzsatzung Alt Heidelberg“. Die Aufstellung eines Werbefahrrads bedarf hier zusätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Diese könnte ebenfalls nicht erteilt werden, da durch das Werbefahrrad das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt wird.