Darmstadt – Ab dem 1. Januar 2017 müssen Vermieter („Wohnungsgeber“) den Einzug neuer Mieter mit einer „Wohnungsgeberbestätigung“ quittieren. Mieter wiederum müssen dieses Dokument vorlegen, wenn sie ihren neuen Wohnsitz anmelden – bis spätestens zwei Wochen nach Einzug – oder sich von diesem abmelden. Es genügt hier nicht, den Mietvertrag vorzulegen.
Die Pflicht zum Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich aus dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist. Der Vermieter beziehungsweise Wohnungsgeber hat nach § 19 dieses Gesetzes bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht. Kommt er der Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann durch die Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen.
Der Vordruck einer Wohnungsgeberbestätigung ist auf der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingestellt. Um einen reibungslosen Ablauf bei der An- oder Ummeldung des Wohnsitzes zu gewährleisten, bittet das Bürger- und Ordnungsamt alle Vermieter bei Einzügen von Mietern um Beachtung der neuen Vorschriften und bedankt sich jetzt schon für deren Mithilfe.