Karlsruhe (ots) – Die Bundesanwaltschaft hat gestern (2. Dezember 2016) den 55-jährigen niederländischen Staatsangehörigen Musa A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Hamburg festnehmen lassen. Er ist dringend verdächtig, als hochrangiger Führungsfunktionär der „Rückfront“ der DHKP-C in Europa seit Inkrafttreten des Paragraphen 129b Strafgesetzbuch am 30. August 2002 Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung DHKP-C gewesen zu sein (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi-Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) hat sich – wie schon ihre Vorgängerorganisation Devrimci Sol – zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche Tötungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschlägen in der Türkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat die DHKP-C dabei wiederholt ihre Kämpfer für Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verfügt in Europa über eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „Rückfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger militärischer Ausrüstung sowie als sicheren Rückzugsraum für ihre Mitglieder nutzt.
Der Beschuldigte soll in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden gewesen sein und als professionelle Kader für die Vereinigung auf Anweisung der Organisationsführung mehrere Aufgaben, zuletzt als Europaverantwortlicher der Organisation, wahrgenommen haben. Hierbei soll er sowohl die Führungsfunktionäre der Organisation europaweit angeleitet und überwacht wie auch Führungspositionen personell besetzt haben. Zu seinen zentralen Aufgaben soll es zudem gehört haben, die Anweisungen zur Beschaffung von finanziellen Mittel für die Vereinigung zu erteilen und Spendengelder für die Organisation in Empfang zu nehmen.
Der Beschuldigte wird im Laufe des Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über die Anordnung von Untersuchungshaft entscheiden wird.