Pirmasens / Neustadt an der Weinstraße – Die von der im Außenbereich an der Straße „Am Rauschenbrunnen“ gelegenen städtischen Gärtnerei der Stadt Pirmasens auf das Wohnanwesen eines Nachbarn einwirkenden Geruchs- und Lärmimmissionen sind diesem zumutbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße nach Durchführung eines Ortstermins in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 entschieden.
Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen im Außenbereich von Pirmasens in der Nähe der Straße „Am Rauschenbrunnen“ ein Anwesen. Dieses grenzt unmittelbar an das Gelände der Stadt- und Friedhofsgärtnerei der Stadt Pirmasens an.
Seit September 2015 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über die Zustände auf dem Gelände der Stadtgärtnerei. Zur Begründung führte er aus, dort würden u.a. Erdaushub und Grünschnitt zwischengelagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Während der üblichen Betriebszeiten zwischen 6 Uhr bzw. 7 Uhr und 15.30 Uhr seien völlig unzumutbare Lärmstörungen zu verzeichnen. Dabei handele es sich insbesondere um Motorenlärm bei der nahezu im Minutentakt erfolgenden Anlieferung von Materialien durch Lkw’s, scheppernde Bordwände, die beim Rangieren und Wegfahren nicht geschlossen würden, sowie Maschinengeräusche, die weit über das übliche Ausmaß hinausgingen. Oft müsse er tagelang das Dröhnen und Krachen ertragen, das bei dem unablässigen Häckseln von Grünschnitt und Ästen entstehe. Ruhezeiten würden nicht eingehalten.
Nachdem die Beklagte dem Kläger geantwortet hatte, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seitens der Stadtgärtnerei unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sei, erhob dieser im Februar 2016 Klage und stellte mehrere Anträge. Zur Begründung führte er aus, im unmittelbaren Grenzbereich zu seinem Wohngebäude befinde sich auf dem Gärtnereigelände eine zwischenzeitlich mindestens 20 m lange und teilweise bis zu 4 m hohe Aufschüttung aus Kompost und Pflanzenresten. Es würden dort ausschließlich Erdaushub, Grünschnitt, Bauschutt und Straßenschmutz zwischengelagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Insbesondere im Frühjahr, Sommer und Herbst würden ständig Nutzfahrzeuge, teilweise im Minutentakt, zu den besagten Grundstücken der Beklagten fahren und kippten dort ihre Ladungen ab. Die Mitarbeiter der Beklagten ließen die Bordwände und Ladeklappen an den Fahrzeugen herabsausen, was zu ständigen, laut scheppernden Geräuschen führe. An manchen Tagen würden pausenlos die Pflanzenablagerungen mit mobilen Häckslern zerkleinert, was an den betreffenden Tagen zu ununterbrochenen Lärmbelästigungen und dichten Schmutzwolken führe.
Die Beklagte hat die Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers inzwischen entfernt. Bei dem Ortstermin der Kammer in Pirmasens am 8. Dezember 2016 hat der Beklagtenvertreter ferner die Erklärung abgegeben, die Nutzung ihrer städtischen Grundstücke werde künftig zu dem klägerischen Wohngebäude einen Abstand von ca. 150 m einhalten.
Die vom Kläger aufrecht erhaltene Klage hat die 3. Kammer nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten am 8. Dezember 2016 mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Kläger habe keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von dem Gärtnereigelände ausgehenden und auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmstörungen durch das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen zu unterbinden. Auch habe er keinen Anspruch darauf, dass die von dem Gärtnereigelände ausgehenden Betriebsgeräusche in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr unterbleiben und Lärmstörungen durch Motorengeräusche von Nutzfahrzeugen, die die Stadtgärtnerei anfahren, auf jeweils 1 Stunde vormittags und 1 Stunde nachmittags beschränkt werden. Es könne zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden, dass die von dem Kläger beanstandeten Vorgänge den hier einschlägigen Immissionsrichtwert von tagsüber 60 db (A) überschritten. Zum einen finde nach Angaben der Beklagten das Häckseln von Ästen und Grünschnitt auf dem Gelände nicht mehr statt, so dass dieses als potentielle Emissionsquelle ausscheide. Zum anderen halte der Betrieb der Beklagten nach den Prozesserklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung von 8. Dezember 2016 auf dem Gärtnereigelände mit sofortiger Wirkung einen Abstand von ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers ein. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es daher nicht mehr vorstellbar, dass von dem Betrieb der Beklagten unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen. Der Umstand, dass der Kläger dies offensichtlich subjektiv anders empfinde und sich möglicherweise als besonders lärmempfindlich erweise, sei unbeachtlich. Denn im Immissionsschutzrecht komme es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an.
Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von dem Gärtnereigelände auf sein Wohngrundstück ausgehenden Immissionen in Form von „Dämpfen und Staubwolken, die infolge der Ablagerung und Bearbeitung von Bauschutt, Grünschnitt, Laub und Straßenschmutz entstehen“, zu unterbinden. Sowohl die Grundstücke des Klägers als auch die streitgegenständlichen Grundstücke der Beklagten befänden sich im Außenbereich und das betreffende Gelände sei sowohl im Süden als auch im Norden von Wald umgeben. Laub und Grünschnitt seien folglich in diesem Bereich bereits von Natur aus vorhanden. Ebenso wie im Innenbereich in Dorfgebieten Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden müssten, weil der in Dorfgebieten übliche Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen und die üblichen Gerüche aus Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Silage als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe regelmäßig nicht als unzulässige Störung anzusehen seien, müsse ein im Außenbereich ansässiger nicht privilegierter Nachbar wie der Kläger die von einem benachbarten Gärtnereibetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen grundsätzlich hinnehmen.
Das auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgelagerte Laub, gegen das sich der Kläger wende, stamme aus Sammlungen der Beklagten in städtischen Parks etc. Bei der Ortsbesichtigung am 8. Dezember 2016 habe sich in einer Entfernung von etwa 180 m zum Wohngebäude des Klägers ein Laubhaufen befunden. Im Hinblick auf die große Entfernung zum Anwesen des Klägers könne jedoch ausgeschlossen werden, dass dieser dadurch unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 3 K 104/16.NW –