Neustadt an der Weinstraße – Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in Rheinland-Pfalz verbietet das Verbrennen von Weihnachtsbäumen zum Zwecke der Abfallbeseitigung. Dies ist so, weil eine Verwertung möglich ist und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung der Weihnachtsbäume anbieten.
Nach dem Gesetz sind Weihnachtsbäume pflanzliche Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. In Rheinland-Pfalz sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Entsorgungsbetrieben. Fast alle Kommunen richten für die Weihnachtsbäume Sammelplätze ein und holen die ausrangierten Bäume dort auch ab. Eine Eigenkompostierung des Weihnachtsbaums ist auch zulässig, erfordert aber viel Erfahrung und erheblichen Aufwand. Denn Erfolge werden meist nur durch Häckseln und Vermischen mit anderen Grünabfällen erzielt.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Auf Knut-Festen dürfen in der Pfalz nach Einschätzung der Experten bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die abgeschmückten Weihnachtsbäume verbrannt werden. Knut-Feste zählen mittlerweile zum Brauchtum, wie Winterverbrennungen oder das Osterfeuer. Die Organisatoren müssen darauf achten, dass die eingesammelten Weihnachtsbäume von sämtlichem Schmuck befreit sind, weil dieser bei der Verbrennung zu Schadstoffemissionen führen könnte.