Neustadt an der Weinstraße – Lebensfreude, Ausgelassenheit, Spaß und das gemeinsame Feiern hat in der Faschingszeit Tradition. Doch für Autofahrer gibt es nie Narrenfreiheit und die Polizei kontrolliert in dieser Zeit verstärkt. Daher rät der ADAC Pfalz allen, die in der närrischen Zeit auf Alkohol nicht verzichten möchten, das Auto stehen zu lassen und lieber öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Autofahrer mit 0,5 oder mehr Promille Blutalkohol müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Die 0,5-Promille-Grenze ist jedoch nicht absolut zu sehen, denn Alkohol setzt bereits in geringer Menge die Fahrtüchtigkeit herab. Wer mit seinem Pkw einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht bereits ab 0,3 Promille im Blut eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe und mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug belangt. Kritisch kann auch der Restalkohol nach durchzechter Nacht sein. Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus beträgt nämlich nur ca. 0,1 Promille pro Stunde. Wer also bis spät in die Nacht feiert und auf Alkohol nicht verzichtet, ist häufig auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig. Restalkohol, so der ADAC Pfalz, ist der meist unterschätzte Grund, den Führerschein während der fünften Jahreszeit zu verlieren. Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Es droht eine hohe Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafe. Zudem wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Ähnliches gilt für Radfahrer, die mit 1,6 Promille oder mehr erwischt werden, da diese Fahrt eine Straftat darstellt. Was viele nicht wissen: Auch Radfahrer können den Führerschein verlieren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer ungewöhnlich hohen Alkoholisierung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt und kein positives Gutachten vorgelegt wird.
Für Fahranfänger und junge Fahrer bis 21 Jahre gilt grundsätzliches Alkoholverbot. Wer dies nicht beachtet, riskiert 250 Euro Bußgeld und einen Punkt sowie die Verlängerung der Probezeit des Führerscheins, Schulungen und eine Nachprüfung.
Mit einer Gesichtsmaske oder sperrigen Ganzkörperkostümen, die die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit einschränken, darf man sich nicht hinters Steuer setzen. Bei Verstößen werden 10 Euro Bußgeld fällig. Kommt es aufgrund der Kostümierung zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.