Schilderwechsel bei Mofas und Mopeds: Ab März gelten nur noch schwarze Kennzeichen

Quelle: GDV
Quelle: GDV

Berlin – Mofas und Mopeds dürfen ab dem 1. März 2017 nur noch mit schwarzen Kennzeichen unterwegs sein. Die grünen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit. Wer dennoch mit den alten Kennzeichen weiterfährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr und macht sich strafbar. Die neuen schwarzen Mofakennzeichen sind direkt bei den Kraftfahrtversicherern erhältlich.

Anders als Pkw müssen Mofas und Mopeds für den Betrieb auf öffentlichen Straßen nicht bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden. Eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen reichen. Die Farbe der jeweils bis Ende Februar gültigen Kennzeichen wechselt jährlich zwischen schwarz, blau und grün.

Bilanz 2015: Weniger Unfälle, aber höhere Entschädigungen

Nach den Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben im Jahr 2015 die rund 1,7 Millionen Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen knapp 22.000 Haftpflicht-schäden verursacht, das waren rund sechs Prozent weniger als im Vorjahr. Da die Versicherer für jeden Schaden im Schnitt sechs Prozent mehr zahlen mussten, blieben die Gesamtkosten mit rund 60 Millionen Euro so hoch wie im Vorjahr.

Gestohlen wurden 2015 rund 2.500 kaskoversicherte Mofas und Mopeds, das waren 14 Prozent weniger als im Vorjahr. Trotzdem verschwinden die Kleinkrafträder damit immer noch deutlich häufiger als andere Fahrzeuge: Von 1.000 Mofas und Mopeds wurden 11 geklaut, bei Pkw lag die Diebstahlsquote hingegen bei nur 0,5 von 1.000 Fahrzeugen.

Wo ein Mofa oder Moped versichert ist, lässt sich über die Buchstabenkombination des Kennzeichens leicht feststellen – die entsprechende Auskunft gibt es im Internet unter www.gdv-dl.de oder telefonisch über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/2502600.

Für welche Fahrzeuge gilt das Versicherungs-Kennzeichen?

  • Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
  • Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.