Mainz – Bald endet für viele Abiturientinnen und Abiturienten die Schule. Oft sind die Eltern verunsichert, wie es mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Muss sich mein Kind eventuell sogar arbeitslos melden bis es mit seiner Ausbildung oder seinem Studium beginnt?
Die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland klärt auf: Eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur in Einzelfällen notwendig. Sie ist zum Beispiel dann nicht erforderlich, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt (Berufsausbildung; Studium) innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt. Dies besagt das Kindergeldrecht grundsätzlich für noch nicht 25jährige Kinder. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, zum Beispiel weil der gewählte Studiengang erst zum Wintersemester beginnt oder die gewählte Ausbildung erst im Oktober startet, brauchen sich Eltern keine Sorgen zu machen. Grundsätzlich kann ein Kind für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet, wenn es die entsprechende Bewerbung für den Ausbildungs- oder Studiengang nachweisen kann. Kann sich das Kind noch nicht bewerben, z.B. weil das Bewerbungsverfahren an der Hochschule noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.
Wichtig ist immer, dass es eine schriftliche Erklärung darüber gibt, welcher weitere Weg gewählt wird. Die dafür nutzbaren Formulare (z.B. Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) stehen unter www.familienkasse.de bereit. Selbstverständlich können Eltern sich auch telefonisch informieren: Die Familienkasse ist von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (gebührenfrei) erreichbar unter 08004555530.