Ludwigshafen / Neustadt an der Weinstraße – Die Stadt Ludwigshafen hat einem Bürger zu Recht das Führen von Fahrzeugen (z.B. Mofa, Fahrrad) untersagt, weil er sich geweigert hat, nach dem Konsum der Kräutermischung „After Dark“ ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen.
Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 21. Januar 2016 entschieden.
Der Antragsteller war seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 9. April 2014 hatte er nach eigenen Angaben gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 mehrfach eine Kräutermischung „After Dark“ geraucht. Anschließend war er mit dem E-Bike in Ludwigshafen unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon, was durch herbeigerufene Rettungssanitäter beobachtet worden war. Danach wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein präventiv für die Dauer von vier Stunden sichergestellt.
Die Antragsgegnerin erhielt von dem Vorfall am 9. April 2014 im Oktober 2014 Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 9. April 2014 noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Nachdem dieses eingestellt worden war, forderte ihn die Antragsgegnerin am 22. Juli 2015 auf, bis Ende September 2015 wegen des Konsums von Betäubungsmitteln ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) betreffend die Eignung zum Führen von allen Fahrzeugen (z.B. PKW, Fahrrad, Mofa, sonstige Kraftfahrzeuge) beizubringen. Dem kam der Antragsteller in der Folgezeit nicht nach, verzichtete aber Ende September 2015 auf seine Fahrerlaubnis. Am 17. November 2015 untersagte daraufhin die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder). Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung hat er ausgeführt, wer – wie die Antragsgegnerin – etwa anderthalb Jahre zusehe, wie ein Mitbürger mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, könne nicht ernsthaft geltend machen, dass trotz der von ihm gezeigten Einsicht auch noch ein entsprechendes Verbot zum Führen von Fahrrädern etc. ausgesprochen werden müsse, nur weil er nicht bereit sei, sich einer völlig aussichtslosen medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen.
Den Eilantrag des Antragstellers hat die 3. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 21. Januar 2016 mit folgender Begründung abgelehnt:
Die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung des Führens von Fahrzeugen sei offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sei das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller habe nachweislich am 9. April 2014 dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme im toxikologischen Befund vom 4. August 2014 seien in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe neben Cannabis auch die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen worden. Diese Substanzen riefen eine ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen sei in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst. Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbiete sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig den Verlust der Fahreignung zur Folge habe, ohne dass es darauf ankäme, ob der Betreffende unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Vorliegend stehe aufgrund des toxikologischen Befundes vom 4. August 2014 der Konsum von Betäubungsmitteln beim Antragsteller fest. Zur Abklärung der darin bedingten Eignungszweifel, ob der Antragsteller diese Stoffe noch einnehme, sei die Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen.
Der Zeitablauf zwischen dem anlassgebenden Vorfall am 9. April 2014 und der notwendigen sicherheitsrechtlichen Maßnahme der Verfügung vom 17. November 2015 – hier 19 Monate – lasse auch die Dringlichkeit für letztere nicht entfallen. Es handele sich bei der beim Antragsteller feststehenden Einnahme von Betäubungsmitteln um Stoffe mit einem hohen Gefährdungspotential. Dass der Antragsteller in der verstrichenen Zeit seine Fahreignung wiedererlangt hätte, habe er nicht nachgewiesen. Dazu wäre zunächst ein Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz notwendig. Diesen Nachweis habe der Antragsteller bisher nicht erbracht.
Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen stelle sich daher als rechtmäßig dar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe rund eineinhalb Jahre seit dem Vorfall am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, spiele nach alledem keine Rolle.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 3 L 1112/15.NW –