Stuttgart – Zum Frühlingsbeginn steigen viele Familien auf ihren Alltagswegen wieder vom Auto aufs Rad um. Die aktuelle StVO-Änderung erlaubt es Eltern nun, mit ihren Kindern auf dem Gehweg zu fahren. Umgekehrt dürfen Kinder unter acht Jahren nun auch Radwege benutzen.
Bislang galt die Regelung, dass Kinder bis zu ihrem achten Lebensjahr zwingend den Gehweg nutzen mussten, während Aufsichtspersonen davon ausgeschlossen waren. So entstand eine Diskrepanz zur Aufsichtspflicht, da Eltern in gefährlichen Situationen nicht schnell eingreifen konnten, ohne gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verstoßen. Seit dem 14. Dezember 2016 können radelnde Eltern ihre Aufsichtspflicht im Straßenverkehr legal erfüllen.
Die kürzlich beschlossene StVO-Novelle besagt, dass eine mindestens 16 Jahre alte Begleitperson ein Kind bis zum achten Lebensjahr mit dem Rad auf dem Gehweg begleiten darf. „Wir, als AGFK-Kommune, begrüßen diese neue Regelung, denn sie ist nicht nur familienfreundlich, sondern sie sorgt auch für mehr Verkehrssicherheit“, betont Michael Obert, Bürgermeister der Stadt Karlsruhe und Vorstandsvorsitzender der AGFK-BW. Bislang wurde zum Beispiel durch parkende Autos oder Grünflächen der Sichtkontakt zwischen Eltern und Kindern stark eingeschränkt, was zu Unsicherheit auf beiden Seiten führte.
Eine weitere wichtige Änderung erlaubt Kindern unter acht Jahren ab sofort auch die Nutzung von Radwegen. So entfällt die Gehweg-Benutzungspflicht, wenn ein von der Fahrbahn baulich abgetrennter Radweg vorhanden ist. Hier können Begleitperson und Kind gemeinsam und sicher Fahrrad fahren. „Durch diese Änderung sind zukünftig auch Fußgänger sicherer unterwegs“, ergänzt Obert. Auf der Straße markierte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen Kinder weiterhin nicht benutzen.
Weiterführende Informationen
Die offizielle Begründung der Änderung: Drucksache 332/16 Beschluss des Bundesrates
Wortlaut der Änderungen:
Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2848-2849) Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016
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