Frankenthal – Mit einem eindringlichen Appell, Hunde auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Frankenthaler Gemarkung nicht frei laufen zu lassen, richtet sich die Verwaltung an alle Hundehalter der Stadt. Gerade im Frühjahr, wo die Felder von den Landwirten wieder bewirtschaftet werden, stellt die Beschädigung der Jungpflanzen oder der Folien, die zum Schutz vor Frost dienen, ein unnötiges Ärgernis dar. Ganz zu schweigen von der Verunreinigung der landwirtschaftlich genutzten Felder durch Hundekot. Bei allem Verständnis für den Bewegungsdrang der Vierbeiner, sollten Halter ihre Tiere anleinen, um Beschädigungen und Verunreinigungen zu vermeiden. Allein schon aus Rücksichtnahme auf die Landwirte, die die Felder bestellen müssen, sollte das Anleinen für jeden Hundebesitzer selbstverständlich sein.
Hundehaltern stehen mit ihren Vierbeinern im Stadtgebiet zwei vollständig eingezäunte Hundeauslauflächen zur Verfügung: Eine ca. 4.000 qm große befindet sich auf dem städtischen Gelände hinter dem Tenniszentrum Barth, die andere Hundeauslauffläche ist im Ostpark und umfasst ca. 2.500 qm. Die Hundeauslaufflächen sind vollständig ausgestattet mit Sitzgelegenheiten, Hundekotbehälter und Hundekotbeuteln. Bäume sind auf den Flächen vorhanden bzw. wurden neu gepflanzt. Die Verwaltung appelliert eindringlich an alle Halter, das Angebot der Hundeauslaufflächen zu nutzen. Viele Halter machen davon bereits regen Gebrauch.
Die in den Feldern lebenden Tiere wie Hasen, Kaninchen oder Rebhühner werden durch freilaufende Hunde in ihren Lebensgewohnheiten gestört und aufgescheucht, oftmals auch gejagt und getötet. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Eigentümer dieser Hunde rechtlich belangt werden können. Nach § 33 Landesjagdgesetz sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen insbesondere befugt, Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Halters angetroffen werden, zu töten.
Wer seinen Hund unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt, handelt zudem ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass nach der Gefahrenabwehr-Verordnung – GAVO – Hunde außerhalb der Wohnbebauung auf befestigten Wirtschaftswegen nur angeleint ausgeführt werden dürfen und die Halter und Führer von Hunden verpflichtet sind, Hundekot zu entfernen, teilt der Bereich Ordnung und Umwelt, Abteilung Öffentliche Ordnung, mit.