Wiesbaden – Am 16. März 2017 tritt die Novellierung des Vereinsgesetzes (VereinsG) in Kraft, die der Bundestag im Januar 2017 beschlossen hatte. Die Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Kampf der hessischen Polizei gegen die organisierte Kriminalität, weil bestimmte Rockerclubs in der gesamten Bundesrepublik nun keine verbotenen Kennzeichen mehr tragen dürfen.
„Ich begrüße die Änderung des Vereinsgesetzes ausdrücklich. Geflügelte Totenköpfe und schwer bewaffnete, Sombrero tragende Comicfiguren sind keine Symbole einer Passion für Motorräder, sondern Insignien der Organisierten Kriminalität und werden von Hessens Straßen verschwinden. Für Rocker aus verbotenen Gruppierungen gilt ab sofort die einfache Regel, dass ihre Aufnäher nun der Vergangenheit angehören. Sie sind nichts anderes als Leistungsabzeichen für Kriminelle, die unter dem Deckmantel des freizeitorientierten Bikers für schwere und schwerste Straftaten verantwortlich sind und mit ihrem martialischen Auftreten Angst und Schrecken verbreiten wollen. Diese Symbole stehen aber auch für die Verachtung des Staates und seiner Regeln, die unsere Gesellschaft nicht dulden und nicht ungestraft lassen kann. Die hessische Polizei wird das Verbot mit aller Konsequenz durchsetzen und der Szene verdeutlichen, dass wir es ernst meinen und ihre Aktionsräume immer enger ziehen werden. Wir werden deshalb den Kontrolldruck auf diese Gruppierungen weiterhin hoch halten und Machtdemonstrationen unterbinden“, erklärte der Hessische Innenminister Peter Beuth anlässlich des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.
Betroffene in Hessen
Betroffen sind alle Rockergruppierungen, gegen die in Deutschland ein Vereinsverbot besteht, unabhängig davon, wo dieses Verbot ausgesprochen wurde. In Hessen fallen 23 sogenannte „Chapter“ oder „Charter“ der Rockergruppierungen Hells Angels Motorcycle Club (MC), Bandidos MC, Gremium MC und Outlaws MC, die insgesamt etwa 400 Mitglieder zählen, unter die neue Regelung. Mit der Gesetzesänderung ist die öffentliche Verwendung von sogenannten „Top Rocker“, „Center Patch“ und „Bottom Rocker“, die als Symbole der Machtdemonstration auf Kutten getragen werden, bei verbotenen Rockergruppierungen jeweils bereits allein für sich verboten, auch wenn sie mit dem „Bottom Rocker“ eines nicht verbotenen Charters /bzw. Chapters kombiniert werden.
Nachdem das Hessische Innenministerium die Charter des Frankfurter Hells Angels MC Frankfurt und Westend nach eingehender rechtlicher Prüfung bereits 2011 verboten hatte, konnte das Verbot des Tragens der jeweiligen Vereinsinsignien damals nicht auf andere, nicht verbotene Charter des Hells Angels MC übertragen werden. Diese Gesetzeslücke ist nun geschlossen.
Hintergrund:
Durch die Gesetzesänderung erfolgt eine Verschärfung des Vereinsrechts, bei der Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden dürfen. Konkret wurde im Gesetzestext das Kennzeichenverbot nach § 9 Absatz 3 des VereinsG sowie die Strafvorschrift des § 20 Absatz 1 Satz 2 VereinsG geändert und dadurch eine Strafbarkeitslücke geschlossen bzw. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie eine Praxistauglichkeit geschaffen.
In der Begründung heißt es dazu: „Mit der Streichung des subjektiven Merkmals des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins in § 9 Absatz 3 VereinsG und der zusätzlich eingefügten Erläuterung, wann ein Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form verwendet wird, wird das Kennzeichenverbot praxistauglich ausgestaltet, da die Polizei in Bund und Ländern künftig allein anhand objektiver Kriterien feststellen kann, ob ein Verein ein Kennzeichen in wesentlich gleicher Form verwendet wie der verbotene Verein.“