Kreis Südwestpfalz / Neustadt an der Weinstraße – Der Landkreis Südwestpfalz hat einer Hundehalterin aus Eppenbrunn zu Recht die Haltung von mehr als zwei Huskys in einem allgemeinen Wohngebiet untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 18. Januar 2016 entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebauten Grundstücks in Eppenbrunn, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Darauf hält die Klägerin neun Hunde der Rasse Husky. Seit 2013 betreibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das u.a. Husky-Schlittenfahrten und Zughunde-Seminare umfasst. Anfang 2014 häuften sich die Nachbarbeschwerden über die Hundehaltung der Klägerin auf ihrem Grundstück. Nach längerem Schriftverkehr untersagte der beklagte Landkreis Südwestpfalz der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2014 die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück in Eppenbrunn. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Haltung von neun Huskys als Bestandteil des klägerischen Gewerbes sei in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Die verstärkt auftretende Lärmbelästigung stelle keine Immission dar, mit der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes üblicherweise rechnen müssten. Die Haltung von zwei Hunden sei noch als orts- und gebietstypisch anzusehen; deshalb ergehe nur ein teilweises Nutzungsverbot.
Die Klägerin hat nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bis 2014 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch die Hunde feststellen können. Auch gebe es in ihrer näheren Umgebung mehrere Hundehalter, die drei bzw. neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück sei rechtmäßig. Die Klägerin habe seit 2013 auf dem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und Verkauf von Zubehör angemeldet und betreibe diesen auch. In dessen Rahmen halte sie auch die neun Huskys. Dieser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet sei eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks, die jedoch derzeit nicht baurechtlich genehmigt sei. Bei der im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin erfolgenden Hundehaltung von neun Huskys handele es sich um einen im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen störenden Gewerbebetrieb. Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugestehe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte, so könne bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine – zudem im Rahmen eines Gewerbes erfolgende – Hundehaltung von bis zu neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe (Auslauf auf dem Grundstück, Spazierengehen mit den Hunden, Einladen der Hunde in den Transporter zwecks Vorbereitung der Schlittenfahrten/Waldfahrten) nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) kommen könne. So sei es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstücks-„Verteidigung“, vorbeifahrende Autos, vorbeigehende Personen, Abhol- und Bringvorgänge von und auf das Grundstück) belle, auch mal länger anhaltend, was bei bis zu neun Hunden zu Lärmemissionen führen könne, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch seien.
Soweit die Klägerin behauptet habe, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrem Vorhaben bereits Hundehaltung von mehr als zwei Hunden, habe sie dies bis zuletzt nicht substantiiert. Der Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens gegen sie allein sei daher unberechtigt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2016 – 3 K 890/15.NW