Haßloch – Die Friedhofsverwaltung sieht sich immer wieder veranlasst, im Grabfeld „Ruhepark“ auf dem Haßlocher Parkfriedhof auf dem Boden abgelegten Blumenschmuck und Kerzen abräumen zu müssen. In diesem Grabfeld ist die Ablage von Grabschmuck, Trauergestecken und Kerzen ausdrücklich durch die Friedhofssatzung untersagt. Die Missachtung dieses Verbotes nimmt ständig zu. Insbesondere nach den Wochenenden sind die Mitarbeiter regelmäßig damit beschäftigt, die dort abgelegten Sachen zu entfernen. Zu Wochenbeginn sieht das Grabfeld regelmäßig besonders unattraktiv aus. Es erinnert eher an einen bunten Basar als an ein Grabfeld. Eigentlich sollte das Verbot jedem bekannt sein.
Jeder Grabnutzer wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bereich als naturnahes Begräbnisfeld ausgewiesen wurde, in dem besondere Gestaltungsvorschriften gelten. Die Friedhofssatzung untersagt das Ablegen von Trauerschmuck und Blumengestecken innerhalb dieses Grabfeldes. Die Grabbesitzer kennen diese Regelung, denn sie müssen vor der Grabzuteilung gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich bestätigen, dass sie über diese Gestaltungsvorgabe informiert sind und sie beachten werden. Die Gemeinde hat am Rande des Feldes eine kleine Gedächtnisstätte vorgesehen, wo man seinen Grabschmuck ablegen kann.
Das derzeitige Verhalten lässt vermuten, dass anscheinend nicht jedem dieses Verbot bekannt ist oder es bewusst ignoriert. Das Abräumen führt immer wieder zu Diskussionen mit den Friedhofsmitarbeitern. Mit dieser Veröffentlichung möchte die Friedhofsverwaltung allen Friedhofsbesuchern diese Regelung in Erinnerung rufen. Sie appelliert an alle Grabinhaber und an alle Besucher des „Ruheparks“ diese Regelung zu beachten und das Ablegen von Grabschmuck oder die Bepflanzung der Urnengräber zu unterlassen und nur an der vorgesehenen Stelle abzulegen.
Der § 20 Abs. (6) „Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften“ der Friedhofssatzung lautet:
Die Grabflächen der Baumgrabstätten im Grabfeld „Ruhepark“ sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Fläche wird wiesenartig gestaltet. Gestaltung, Bepflanzung und Pflege wird ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung ausgeführt. Das Aufstellen oder Niederlegen von Vasen, Blumenschmuck, Kerzen Grablichtern oder ähnlichem ist nicht gestattet. Das Erstellen eines Grabmales ist nicht zulässig. An jeder Baumgrabstätte kann ein heller Naturstein (entweder ein runder mit D= max. 15 cm oder ein quadratischer max. 15 x 15 cm) ebenerdig in der Wiese eingelassen werden, auf dem eine Gravur mit dem Namen des Verstorbenen angebracht werden kann.