Magdeburg – Die Klägerin hatte im September 2012 auf der Internetplattform „Facebook.com“ zur Veranstaltung einer „Hausparty XD“ eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur „Hausparty XD“ eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.
In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.
Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrer Sitzung vom 28. März 2017 entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform „Facebook.com“ habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.