Stuttgart – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich in einem Verfahren gegen die Microsoft Corporation (Microsoft) vor dem Oberlandesgericht (OLG) München erfolgreich gegen einen juristischen Trick gewehrt: Microsoft wollte die Zustellung einer Klage an die Adresse ihrer deutschen Tochtergesellschaft (Microsoft Deutschland GmbH) nicht akzeptieren und war damit vor dem Landgericht München I zunächst erfolgreich. Zu Unrecht, wie das OLG München nun mit Urteil vom 02.03.2017 (Az: 6 U 2940/16) festgestellt hat.
„Erfolglos hat Microsoft versucht, mit juristischen Tricks ein Verfahren in Deutschland zu verschleppen“, kommentiert Cornelia Tausch, Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Urteil des OLG München. Bereits im Juni 2016 hatte die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht München gegen Microsoft eingereicht: Im Zuge der Einführung und Vermarktung des neuen Betriebssystems „Windows 10“ hatte das Unternehmen Nutzern älterer Betriebssysteme ungefragt Installationsdateien mit einer Größe von mehreren Gigabytes aufgespielt. Die Verbraucherzentrale sieht darin unter anderen deshalb eine unzumutbare Belästigung, weil Nutzer sich nach dem Download aktiv um eine Beseitigung der aufgedrängten Installationsdateien bemühen müssen, und leitete rechtliche Schritte ein.
Um die Klage nicht zeitintensiv in die USA zustellen zu müssen, hatte die Verbraucherzentrale die Anschrift der deutschen Tochtergesellschaft angegeben. Dort wurde die Annahme mangels Zustellungsvollmacht verweigert. Dieser Argumentation folgte das Landgericht München I und wies die Klage als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidung legte die Verbraucherzentrale Berufung ein.
Das OLG München widersprach der Auffassung des Landgerichts und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zur Begründung führte es aus, dass Microsoft auf der eigenen Internetseite die deutsche Tochtergesellschaft als Niederlassung präsentiere.
Für Tausch ist dies ein großer Erfolg mit weitreichenden Folgen: „Das Urteil stellt eindeutig fest: Klagen gegen ausländische Unternehmen, die deutsche Niederlassungen betreiben und damit werben, können auch in Deutschland zugestellt werden. Eine zeit- und kostenintensive Zustellung ins Ausland ist nicht notwendig.“ Tausch vermutet, dass es Microsoft mit dieser Prozesstaktik allein darum ging, eine Sachentscheidung hinauszuzögern und das Verfahren zu verschleppen: „Es wird Zeit, dass in diesem Fall nun endlich in der Sache selbst entschieden wird.“ Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest.
Das vollständige Urteil kann auf der Internetseite der Verbraucherzentrale nachgelesen werden: www.verbraucherzentrale-bawue.de/urteile