Rhein-Pfalz-Kreis / Neustadt an der Weinstraße – Die Baugenehmigung für ein Müllcontainerhaus, die der Rhein-Pfalz-Kreis dem Betreiber eines Seniorenwohnheims im Rhein-Pfalz-Kreis erteilt hat, verletzt eine Anwohnerin nicht in ihren Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Urteil vom 9. Dezember 2015 entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Rhein-Pfalz-Kreis gelegenen Grundstücks. Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das über 3 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück entfernt ist. Auf diesem betreibt die zum Verfahren beigeladene GmbH ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Für das Seniorenwohnheim hatte der beklagte Landkreis der Beigeladenen im April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung.
Im April 2013 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen auch die Errichtung eines überdachten 7,50 m langen und 5 m breiten Müllgefäßabstellplatzes in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin und von 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im Mai 2015 Klage und trug zur Begründung vor, das Müllcontainerhaus sei ihr gegenüber rücksichtslos. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massiv verletzt. Die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, ihr, der Klägerin, einen massiv störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcontainerhauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ein Grundstücksnachbar habe im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften. Ein Bauherr sei auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewähre das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Etwas anderes könne im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletze. Eine Schikane liege aber nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn diene und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolge. Dafür gebe es hier jedoch keine Anhaltspunkte
Das Müllcontainerhaus der Beigeladenen halte auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände von 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen mit 7,40 m bzw. 4,40 m zum Nachbargrundstück ein.
Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen habe, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, sei anzumerken, dass die Klägerin sich darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen könne. Hier gehe es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstoße, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung halte. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 470/15.NW –