Eppelheim / Karlsruhe – Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage eines Eppelheimer Bürgers abgewiesen, dessen Begehren darauf gerichtet war, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Eppelheim am 23.10.2016 für ungültig zu erklären.
Bei der Wahl am 23.10.2016 entfielen auf die zum gerichtlichen Verfahren beigeladene Frau Patricia Popp 2.678 Stimmen und damit mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (52,17 %). Der Gemeindewahlausschuss stellte am 24.10.2016 fest, dass Frau Popp zur Bürgermeisterin gewählt worden war. Das Wahlergebnis wurde am 28.10.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Am 31.10.2016 erhob der Kläger Einspruch gegen die Wahl und machte geltend, ein Wahlplakat von Frau Popp habe sich in unmittelbarer Nähe (16,50 m) zum Zugang des Wahllokals im Gebäude des Kindergartens Villa Kunterbunt, Hintere Lisgewann 11/1 und damit unzulässiger Weise innerhalb eines „Bannkreises“ von 20 m befunden. Die unzulässige Wahlwerbung weise eine erhebliche Relevanz für das Endergebnis der Wahl auf.
Mit Bescheid vom 08.11.2016 wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 29.11.2016 erhobene Klage, mit der der Kläger sein auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtetes Begehren weiterverfolgt hat.
Aufgrund der am 13.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Urteilstenor wurde den Beteiligten soeben bekanntgegeben. Das vollständig begründete Urteil werden die Beteiligten demnächst erhalten.
Das Urteil vom 13.04.2017 – 10 K 6725/16 – ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats – gerechnet ab Zustellung des vollständig begründeten Urteils – beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil stellen.