Neustadt an der Weinstraße – Wenn außerhalb der Silvesterzeit Feuerwerke veranstaltet werden, tauchen immer wieder Fragen zur Genehmigung und zur Zuständigkeit auf. Nachfolgend daher einige Tipps, die auch unter sgdsued.rlp.de veröffentlicht sind.
Gewerbliche Feuerwerke: Die SGD Süd ist die nach dem Sprengstoffgesetz zuständige Behörde für die Anzeigen zum Abrennen von gewerblichen Feuerwerken. Die Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz müssen Feuerwerke der Kategorien F2 („Silvesterfeuerwerk“), F3 („mittleres Feuerwerk“) und F4 („Großfeuerwerk“) zwei Wochen vorher bei der SGD Süd anzeigen. Falls diese Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen abgebrannt werden, sind die Feuerwerke vier Wochen vorher der SGD Süd zu melden. Dies kann in beiden Fällen auf dem schriftlichen oder elektronischen Weg erfolgen. Eine gesonderte Genehmigung für das Abbrennen von gewerblichen Feuerwerken bedarf es aus Sicht des Sprengstoffrechtes nicht. Es können jedoch Auflagen wie auch ein Verbot ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn die im Sprengstoffrecht geforderten Schutzabstände nicht gewährleistet sind.
Die SGD Süd leitet die Anzeigen an die zuständigen Behörden für den Vollzug des Immissionsschutzes, des Naturschutzes, des Brandschutzes sowie gegebenenfalls an die Luftsicherheitsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, die Wasserschifffahrtsverwaltung sowie die Verkehrsbehörde weiter. Diese Behörden können dann wiederum in eigener Zuständigkeit Auflagen, Bedingungen und gegebenenfalls Verbote aussprechen. Teilweise sind auch Genehmigungen dieser Behörden erforderlich, um das Feuerwerk abbrennen zu dürfen. Hierzu wendet man sich direkt an die jeweils zuständigen Behörden.
Private Feuerwerke: Privatleute, die ein Feuerwerk der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) abbrennen möchten, haben eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung zu beantragen. Die Inhaber einer „privaten“ sprengstoffrechtlichen Erlaubnis – in Rheinland-Pfalz erteilen diese Stadt- oder Kreisverwaltungen -, haben die Anzeigen eines Feuerwerkes rechtzeitig bei der für den Abbrennplatz zuständigen Kreis – beziehungsweise Stadtverwaltung einzureichen.
Diese Regelungen gelten ganzjährig, außer am 31. Dezember und 1. Januar für Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).