Mannheim – Mit Urteil vom 11.12.2015, dessen Begründung nunmehr vorliegt, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage zweier Mannheimer Bürger abgewiesen, die den Bürgerentscheid vom 22.09.2013 zur Durchführung einer Bundesgartenschau in Mannheim im Jahr 2023 für ungültig hielten und dessen Wiederholung begehrten.
Am 18.06.2013 hatte der Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen, über die Bundesgartenschau 2023 einen Bürgerentscheid nach § 21 GemO gemeinsam mit der Bundestagswahl am 22.09.2013 durchzuführen. Zur Abstimmung wurde folgende Frage gestellt:
Soll Mannheim zur nachhaltigen Entwicklung eines Grünzugs Nordost im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen, die überwiegend auf dem Gelände der ehemaligen Spinelli-Kaserne und unter Einbeziehung einer maximal 16 Hektar großen Teilfläche der Feudenheimer Au unter Beibehaltung ihres Status als Landschaftsschutzgebiet stattfindet?
Nach dem vom Gemeindewahlausschuss am 25.09.2013 festgestellten Ergebnis des Bürgerentscheids erzielten die Befürworter einer Bundesgartenschau eine knappe Mehrheit.
Mit ihrer im Oktober 2013 erhobenen Klage machten die beim Bürgerentscheid stimmberechtigten Kläger geltend, die Stadt habe gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsverbot verstoßen, es habe eine unzulässige Beeinflussung bei der Briefabstimmung gegeben, die Fragestellung sei unsachlich und tendenziös, die Teilnahme von 16 und 17 Jahre alten Bürgerinnen und Bürgern sei mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht vereinbar, die Teilnahme von EU-Ausländern an der Abstimmung verstoße gegen das Grundgesetz und die Abstimmungsfreiheit sei sowohl durch den Inhalt als auch durch die Auslegung der amtlichen Abstimmungsbroschüre in den Abstimmungskabinen verletzt worden.
Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts – im Ergebnis – nicht gefolgt und hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen, sodass für das Gericht kein Anlass bestand, sich mit den von den Klägern erhobenen Rügen inhaltlich auseinanderzusetzen. In den Gründen des den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Urteils heißt es, ein positiver Bürgerentscheid habe die Rechtsqualität eines Gemeinderatsbeschlusses und sei daher mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, der im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Die von den Klägern hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Bürgerentscheid vom 22.09.2013 ungültig sei, könne nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Dies setze das Bestehen eines Rechtsverhältnisses voraus. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründe jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid habe die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers würden weder durch einen Gemeinderatsbeschluss noch durch den Bürgerentscheid betroffen. Im Übrigen machten die Kläger nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend, sondern machten sich zum Sachwalter der Rechte Dritter. Soweit sie Rechtsverletzungen durch die Stadt rügten, hätten sie sich im Übrigen an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde wenden können. Dass ein Bürgerentscheid nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes nicht dem Verfahren der Wahlanfechtung unterliege, stehe nämlich einer Rechtskontrolle durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht entgegen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2015 – 1 K 2948/13 – ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.