Karlsruhe (ots) – Fahrräder mit elektrischer Unterstützung der Muskelkraft sind als reines Fortbewegungsmittel oder als Sport- und Freizeitgerät sehr beliebt.
Durch die höhere Fahrgeschwindigkeit können Ziele schneller erreicht werden. Fahrten in hügeligen Gegenden sind körperlich nicht so anstrengend und somit auch für weniger geübte machbar.
Die angebotenen Fahrräder werden dabei in zwei Kategorien eingeteilt: Das Pedelec als Fahrrad mit Tretunterstützung und die E-Bikes als Kraftfahrzeuge, die auch ohne Tretunterstützung gefahren werden können.
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt den Fahrer nur dann, wenn er aktiv in die Pedale tritt. Bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn die Pedale nicht mehr getreten werden, wird die maschinelle Unterstützung eingestellt. Pedelecs werden bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie Fahrräder eingestuft und sind versicherungs- sowie zulassungsfrei. Dies bedeutet folglich auch die Benutzungspflicht gekennzeichneter Radwege.
Bei den E-Bikes gibt es verschiedene Fahrzeugarten, die sich in der Bauart, der zur Verfügung stehenden Leistung des Elektromotors sowie der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit unterscheiden.
Sehr beliebt ist das E-Bike in der Art eines Leichtmofas. Es verfügt über zwei voneinander unabhängige Antriebssysteme und kann sowohl durch Treten als auch durch die reine Motorleistung gefahren werden. Möglich ist auch ein Mischbetrieb, bei dem der Fahrer pedaliert und sich durch den elektromotorischen Hilfsantrieb unterstützen lässt. Die Maximalleistung des Motors erreicht eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, mit zusätzlicher Muskelkraft sind aber deutlich höhere Geschwindigkeiten möglich. Solche Fahrzeuge dürfen von Personen ab 15 Jahren gefahren werden und nach dem 31.03.1965 geborene Fahrer benötigen zum Führen eine „Mofa-Prüfbescheinigung“, sofern sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Leichtmofas sind zulassungsfrei, es besteht aber eine Versicherungs- und Betriebserlaubnispflicht. Radwege dürfen nur bei entsprechender Kennzeichnung mit Zusatzzeichen benutzt werden.
Das Fahren mit einem Pedelec sowie mit einem E-Bike setzt eine sichere Handhabung des Fahrzeugs und die Eignung des Fahrers voraus. Obwohl bedingt durch die rechtliche Einordnung für Pedelecs und Leichtmofas keine Helmtragepflicht besteht, wird aufgrund des höheren Fahrzeuggewichts und der dadurch bedingten besonderen Fahreigenschaften sowie der zu erreichenden Höchstgeschwindigkeiten die Benutzung eines Fahrradhelms dringend empfohlen.
Für eine sichere und eine unbeschwerte Fahrt geben wir noch folgende Tipps:
Beachten Sie, dass Fahrräder mit elektronischer Unterstützung leise und schneller als herkömmliche Fahrräder sind und von anderen Verkehrsteilnehmern deshalb nicht oder erst später wahrgenommen werden. Bedenken Sie, dass Pedelecs und E-Bikes ein höheres Eigengewicht gegenüber normalen Fahrrädern aufweisen und beim Ausfall des Elektromotors beim Pedalieren eine größere Kraftanstrengung erforderlich ist. Auch das Verbringen in den Fahrradkeller und der Transport mit einem Radträger am Auto können sich gewichtsbedingt als besonders schwierig erweisen. Sorgen Sie für eine geeignete Diebstahlsicherung Ihres Fahrzeugs. Gerade die Akkus sind bei Langfingern besonders begehrt.
Achtung: Für alle anderen E-Bikes gelten abweichende Bestimmungen (z.B. Helm- und Fahrerlaubnispflicht usw.)
Weitere Informationen zum Thema können auf der Seite der Verkehrssicherheitsaktion „GIB ACHT IM VERKEHR“ unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002f_fahrrad/e_bikes_pedelecs.htm nachgelesen werden.