Darmstadt – Elektronische Zigaretten sind immer stärker verbreitet. Die Käufer haben die Wahl aus einer Vielzahl von Geschmacksrichtungen und Nikotinstärken. Aber wie sieht es mit der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung der angebotenen gebrauchsfertigten „E-Liquids“ aus? Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat nun Stichproben in Geschäften durchgeführt und Produkte aus dem Zoll geprüft.
Die ernüchternde Antwort auf die Frage nach der Kennzeichnung lautet: Im Regelfall ist diese kaum vorhanden bzw. mangelhaft. Hauptgrund hierfür ist die Auffassung von Herstellern, Importeuren und Händlern, dass gebrauchsfertige E-Liquids unter das Tabakerzeugnisgesetz fallen und somit von der gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind – dies ist jedoch nicht der Fall! Sowohl die Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes als auch die des Chemikaliengesetzes müssen auf die E-Liquids angewendet werden.
Für Händler bedeutet dies, dass ab einem Nikotingehalt von 0,1 Prozent ein Sicherheitsdatenblatt vorgehalten werden muss und ab einem Nikotingehalt von 0,25 Prozent E-Liquids kennzeichnungspflichtig sind. Das jeweilige Aroma kann sich auch auf die Einstufung und Kennzeichnung auswirken. Von den Abgabenvorschriften der Chemikalienverbotsverordnung sind gebrauchsfertige E-Liquids hingegen ausgenommen – sprich Sachkunde und das Führen eines Abgabebuchs („Giftbuch“) sind für den Verkauf nicht erforderlich.
Ab dem 20. Mai dieses Jahres dürfen E-Liquids laut dem Tabakerzeugnisgesetz höchstens zwei Prozent Nikotin enthalten. Außerdem dürfen die Flaschen dann nur noch maximal 10 Milliliter enthalten und sie müssen kindersicher sein. Sofern die E-Liquids Nikotin enthalten, müssen auf den Verpackungen zudem große Warnhinweise angebracht sein. Und es müssen in einem Beipackzettel Informationen zu den Inhaltsstoffen und toxikologischen Untersuchungen sowie Nachweise zu suchterzeugenden Wirkungen gegeben werden.