Mainz – Die Nutzung eines Grundstücks im „Lennebergwald“ bei Mainz als Lagerstätte für Container und Erdaushub verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Gebot, den Außenbereich von baulichen Einrichtungen freizuhalten. Die Untersagung der Nutzung ist daher rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das klagende Unternehmen, das einen Containerdienst betreibt und früher im Sandabbau tätig war, nutzt als Pächterin u.a. das im Naturschutzgebiet „Lennebergwald“ gelegene Grundstück zum Abstellen von Kübeln und zur Lagerung von Erdaushub. Die beklagte Stadt Mainz gab der Klägerin auf, die Nutzung unter Entfernung der gelagerten Materialien zu unterlassen. Diese verstoße gegen Vorschriften der Naturschutzverordnung „Lennebergwald“. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, aufgrund der jahrzehntelangen Nutzung des Grundstücks in der beanstandeten Weise sei Bestandsschutz eingetreten. Die Naturschutzverordnung weise außerdem Fehler auf und sei daher nicht zu beachten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Die Untersagung der Nutzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin könne sich nicht auf formellen Bestandsschutz berufen. Es liege keine Baugenehmigung vor. Eine möglicherweise früher legale Nutzung des Lagerplatzes sei durch den genehmigten Sandabbau auf dem Grundstück in der Zeit zwischen 1972 bis 1976 nach außen erkennbar aufgegeben worden, zumal seinerzeit auf dem Grundstück eine Lagerstätte ausdrücklich untersagt gewesen sei. Der im Außenbereich gelegene Lagerplatz sei ferner materiell unzulässig und zu keinem Zeitpunkt seit seiner Errichtung genehmigungsfähig gewesen. Die Nutzung wiederspreche der funktionellen Bestimmung des Außenbereichs als Fläche für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit. Schon deshalb, aber auch weil die Nutzung gegen den Flächennutzungsplan der Beklagten mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft verstoße, dürfe sie untersagt werden. Auf Verletzungen der Naturschutzverordnung komme es daher nicht an. Das Vorgehen gegen die Klägerin sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Ein längeres Untätigbleiben der Behörde allein begründe keinen Vertrauensschutz der Betroffenen. Die Beklagte sei auch nicht willkürlich einzig gegen die Klägerin vorgegangen. Die in der näheren Entfernung vorhandene geringfügige Wohn- und Freizeitnutzung (überwiegend mit Tieren) sei von ihrer Qualität her nicht vergleichbar und außerdem genehmigt bzw. förmlich geduldet. Die notwendige Beseitigung eines weiteren wohngenutzten Anwesens sei bisher an den unklaren Eigentumsverhältnissen gescheitert.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11. November 2015, 3 K 16/15.MZ)