Rhein-Pfalz-Kreis – Die Polizei berichtet von Vorfällen aus dem Dienstbezirk. Werden Hinweise gesucht wenden sich Zeugen bitte an die zuständige Polizeidienststelle.
Verkehrsunfall mit unerlaubtem Entfernen
Fußgönheim (Rhein-Pfalz-Kreis) (ots) – In der Nacht vom 30. auf den 31.05.2017, zwischen 20 und 07 Uhr, kam es in der Amts-straße in Fußgönheim zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich der Unfallverursacher unerlaubt von der Unfallstelle entfernte, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. An dem ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellten PKW der Marke Golf entstand ein Sachschaden von ca. EUR 1.000.-
Hinweise bitte an die Polizeiwache Maxdorf unter 06237/934-100 bzw. die Polizeiin-spektion Frankenthal unter 06233/313-0.
Geklärte Verkehrsunfallflucht
Beindersheim (Rhein-Pfalz-Kreis) (ots) – Bereits am Dienstag, 30.05.2017, beschädigte der Fahrer eines PKW eine Mauer eines Anwesens im Schlittweg in Beindersheim und entfernte sich anschließend unerlaubt von der Unfallstelle. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme vor Ort konnten die eingesetzten Kräfte Lackanhaftungen an der Mauer feststellen. Im Rahmen der anschließenden Ermittlungen konnte unweit entfernt ein geparkter PKW mit korrespondierendem Schaden aufgefunden werden. Die Ermittlungen zum verantwortlichen Fahrzeugführer dauern an. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. 500 Euro.
Verkehrskontrollen anlässlich einer Schulwegüberwachung
Beindersheim (Rhein-Pfalz-Kreis) (ots) – Am Mittwochmorgen, 31.05.2017, wurden durch Einsatzkräfte hiesiger Dienststelle im Schlittweg in Beindersheim Verkehrskontrollen zum Zwecke der Überprüfung der Sicherung von Kindern auf dem Weg zur Schule durchgeführt. Im Zeitraum von 07:30 Uhr und 08:15 Uhr wurden insgesamt 30 Fahrzeuge kontrolliert. Hierbei mussten zwei Verstöße gegen die Sicherungspflicht von Kindern sowie sechs Gurtverstöße geahndet werden. Bei einem der geahndeten Gurtverstöße musste festgestellt werden, dass seitens des verantwortlichen Fahrzeugführers eine Gurtschnalle ohne daran befestigten Sicherheitsgurt in das Gurtschloss gesteckt wurde. Die fahrzeugeigenen Warnhinweise waren somit unterdrückt, die Gurtpflicht jedoch missachtet. Der Fahrzeugführer handelte vorliegend willentlich und wissentlich und somit vorsätzlich. In solchen Fällen kann die zuständige Verfolgungsbehörde das Bußgeld verdoppeln.