Schwetzingen – Wie mit polizeilichen Meldungen vom 02. und 04. Juni 2017 berichtet, versuchte ein bis dato Unbekannter unter Vorhalt einer Faustfeuerwaffe zunächst am Freitagnachmittag, 02.06.2017 in der Filiale einer Bank und einen Tag später in einem Lebensmittelmarkt in Schwetzingen die Herausgabe von Bargeld zu erzwingen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde nun durch das Amtsgericht Mannheim Unterbringungsbefehl gegen einen 30 Jahre alten Mann erlassen. Dieser steht im Verdacht, die Tat im Zustand der zumindest verminderten Schuldunfähigkeit begangen zu haben, da er an einer psychischen Erkrankung leiden soll.
Nach den Ermittlungen soll der Beschuldigte am Freitagnachmittag gegen 15:20 Uhr die Filiale eines Geldinstituts in der Schwetzinger Carl-Theodor-Straße betreten und mit einer Pistole in der Hand die Herausgabe von Bargeld gefordert haben. Da in der Zweigstelle der Bank – außer im Geldautomaten- kein Bargeld vorhanden war, flüchtete er ohne Beute in unbekannte Richtung.
Tags darauf soll sich der Beschuldigte gegen 20:50 Uhr in einen Lebensmitteldiscountmarkt in Schwetzingen begeben haben und die Kassiererin mit einer Schusswaffe in der Hand bedroht haben. In diesem Fall entkam der Täter mit etwa 1.500 Euro Beute.
Im Zuge der anschließenden Ermittlungen der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg und aufgrund der hervorragenden Orts- und Personenkenntnis eines Beamten des Polizeireviers Schwetzingen erhärtete sich schließlich der Tatverdacht gegen einen 30-jährigen Schwetzinger. Der Mann konnte am frühen Nachmittag des 06. Juni beim Verlassen seiner Wohnanschrift festgenommen werden. Bei einer durch das Amtsgericht Mannheim angeordneten Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei beweiserhebliches Material sowie Teile der Beute.
Im Laufe des Nachmittags des 07. Juni wurde der Festgenommene auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Mannheim vorgeführt. Diese erließ Unterbringungsbefehl wegen des Verdachts der versuchten räuberischen Erpressung sowie des Verdachts des schweren Raubs gegen den Beschuldigten, der anschließend in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht wurde.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg dauern an.
Erläuterung: § 126a StPO Einstweilige Unterbringung (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (…)