Römerberg / Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 24. September 2014 für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs in der im Rhein-Pfalz-Kreis gelegenen Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, und die ersatzweise Herstellung der Umfahrungsstrecke der Kreisstraße 27 (K 27) mit der höhenfreien Kreuzung der Bahnlinie von Berg nach Schifferstadt durch ein Unterführungsbauwerk verletzt eine Anwohnerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Ortslage von Römerberg, Ortsteil Berghausen. Parallel zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Klägerin verläuft die Bahnlinie Schifferstadt – Berg.
Die in der Straßenbaulast des Rhein-Pfalz-Kreises stehende K 27 kreuzt in der Ortslage von Römerberg höhengleich die Bahnlinie Schifferstadt – Berg am Bahnübergang 220, in dessen Nähe sich der Bahnhof „Berghausen“ befindet. Ca. 50 m hinter dem schienengleichen Bahnübergang mündet die K 27 leicht spitzwinklig in die Landesstraße 507 innerhalb der Ortsdurchfahrt von Römerberg. Der geplante Straßenneubauabschnitt hat eine Länge von rund 700 m. Die neue Bahnunterführung der K 27 soll mit ihrem östlichen Straßenast zukünftig in dem Zwischenraum zwischen der bestehenden Bahnlinie und der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin verlaufen. Die Fahrbahn der K 27 (neu) soll als Eisenbahnunterführung unter der Bahnlinie hindurchgeführt werden und mittels Troglage in einer Tiefe von etwa 5 m unter dem bestehenden Höhenniveau des Grundstücks der Klägerin an diesem vorbeiführen.
Die Klägerin, deren Grundstück durch den Straßenbau nicht in Anspruch genommen wird, hat gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2014 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beseitigung des Bahnübergangs sei nicht erforderlich. Ferner seien ihre Belange (Schutz vor Verkehrslärm, Schadstoffimmissionen, Erschütterungen beim Bau der Straße) nicht ausreichend gewürdigt worden. Für ihr Grundstück sei zwar berechnet worden, dass der Grenzwert für ein Mischgebiet von 54 dB(A) nachts mit einem Wert von 51,4 db(A) unterschritten würde. Entgegen der Annahme des schalltechnischen Gutachtens liege ihr Grundstück aber nicht in einem faktischen Mischgebiet sondern in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, so dass der schärfere Grenzwert von 49 dB(A) nachts hätte Anwendung finden müssen.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage gab der Vertreter des beklagten Landes die Prozesserklärung ab, der Klägerin – ebenso wie drei anderen Bewohnern bereits im Planfeststellungsbeschluss in der Umgebung – ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zu gewähren.
Die von der Klägerin aufrecht erhaltene Klage hat die 4. Kammer des Gerichts anschließend mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch die heutige Prozesserklärung des Beklagten erfahren habe, verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar sei dieser insoweit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, als darin die persönlichen Daten der Klägerin auf mehreren Seiten wiedergegeben worden seien. Es wäre allein erforderlich und ausreichend gewesen, jedem Einwender eine Betriebsnummer zuzuordnen und diese ihm bekannt zu geben, mit der seine in dem Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Daten verschlüsselt worden seien. Gegen die Verfahrensweise des Beklagten hätte die Klägerin sich im Wege einer Feststellungsklage oder gegebenenfalls mit einer Amtshaftungsklage zur Wehr setzen können. Im vorliegenden Verfahren sei dieser Verfahrensfehler aber unbeachtlich, da offensichtlich sei, dass die Frage der nicht anonymisierten persönlichen Daten der Klägerin die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Sonstige Verfahrensfehler seien nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ermangele es der planfestgestellten Umgehungsstraße nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Maßgeblich sei, ob das planfestgestellte Vorhaben bei objektiver Betrachtungsweise zur Verwirklichung des Planungsziels „vernünftigerweise geboten“ sei bzw. der Vorhabenträger die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfe. Dies sei hier der Fall. Die Planfeststellungsbehörde habe die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als unzureichend eingestuft. Der Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass sich an diesem Bahnübergang, insbesondere aufgrund der häufigen und längeren Schließzeiten von bis zu 4 Stunden am Tag regelmäßig Staus von Kraftfahrzeugen mit den sich daraus ergebenden erheblichen Beeinträchtigungen für den Verkehr und die Anlieger einstellten.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genüge auch dem fachplanerischen Abwägungsgebot. Als nur mittelbar von der Planung Betroffene könne die Klägerin lediglich eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen. Diesem Erfordernis sei die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die berücksichtigungsfähigen Belange der Klägerin (Schutz vor Verkehrslärm, Schadstoffimmissionen, Erschütterungen beim Bau der Straße) jedenfalls in Gestalt der heutigen Prozesserklärung ausreichend nachgekommen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. November 2015 – 4 K 1000/14.NW –