Bellheim – Die Staatsanwaltschaft Landau hat gegen einen 32-jährigen Mann eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren bei dem Landgericht – Schwurgericht – Landau mit dem Ziel eingereicht, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 26.02.2017 in Bellheim im Zustand der Schuldunfähigkeit einen Menschen heimtückisch getötet zu haben.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Beschuldigte am frühen Morgen des 26.02.2017 aus nichtigem Anlass in eine Auseinandersetzung mit einem 21-jährigen Mann, den er kurz zuvor in einer Diskothek kennengelernt hatte, geraten sein. Im Zuge dieser Auseinandersetzung soll der Beschuldigte – für sein Opfer nicht erkennbar – ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 9 Zentimetern gezogen und damit mit Wucht in den Halsbereich seines Kontrahenten gestochen haben. Der 22-Jährige verstarb kurze Zeit später aufgrund der ihm zugefügten massiven Verletzung.
Die Staatsanwaltschaft geht nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung für sein Tun im strafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich war. Da nach den Erkenntnissen des Sachverständigen vom Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, strebt die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor aufgrund einer ermittlungsrichterlichen Anordnung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.
Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung zu entscheiden.
Hintergrundinformationen:
Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen ist, kann er für die ihm vorgeworfene Tat nicht bestraft werden (Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld).
Gegen den Beschuldigten, der eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (oder der verminderten Schuldfähigkeit) begangen hat, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Maßregel der Besserung oder Sicherung angeordnet werden. Zu diesen Maßregeln gehört auch die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs.
§ 63 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren (§ 413 Strafprozessordnung) kann für einen schuldunfähigen Beschuldigten die selbständige Anordnung einer Maßregel beantragt werden. Die Antragsschrift ersetzt die sonst übliche Anklageschrift.
§ 413 Strafprozessordnung lautet wie folgt:
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).