Wiesbaden – Der Magistrat hat beschlossen, dass das Halten eines Hundes in Wiesbaden ab 2016 180 Euro pro Jahr betragen soll. Derzeit wird die Hundehaltung mit 96 Euro im Jahr besteuert. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung steht noch aus.
„Durch die Steuerhöhung erwarten wir Mehreinnahmen von rund 700.000 Euro. 100.000 Euro der Mehreinnahmen erhält der Tierschutzverein Wiesbaden für die Versorgung von Fundtieren und herrenlosen Tieren. Weitere 100.000 Euro werden zur Anbringung von bis zu 150 Papierkörben und einer adäquaten Anzahl von Hundekotbeutelspendern im Stadtgebiet verwendet“, erläutert Stadtrat Dr. Oliver Franz.
Mit der Hundesteueranpassung bleibt Wiesbaden unter den Steuerbeträgen von Mainz. Zudem werden Zweit- und Dritthunde nicht höher besteuert, wie das in einigen umliegenden Städten der Fall ist. „Wir verzichten ganz bewusst auf eine erhöhte Besteuerung von gefährlichen Hunden, um zu verhindern, dass gefährliche Hunde verstärkt im Tierheim untergebracht werden“, erklärt der Dezernent.
Neben der Erhöhung des Steuersatzes sieht der Satzungsentwurf zudem folgende Änderungen vor: Neu eingeführt wird eine Steuerermäßigung für besonders gut ausgebildete Hunde: Bei Nachweis einer Begleithundeprüfung nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Hundehalter oder einer vergleichbaren Organisation innerhalb der EU mit vergleichbaren Prüfkriterien ermäßigt sich die Steuer auf 50 Prozent. Die Ermäßigung wird auf Antrag und für die auf die Prüfung folgenden beiden Steuerjahre gewährt.
„Gut ausgebildete Hunde dienen letztlich auch als Vorbild für andere Hundehalter“, zeigt sich Franz überzeugt.
Für Hunde, die aus einem Wiesbadener Tierheim stammen, verdoppelt sich der Zeitraum der Steuerbefreiung von 12 auf 24 Monate. Die Satzung sieht wie bisher Befreiungstatbestände unter anderem für Hunde vor, die bei entsprechender Eignung blinden oder tauben Menschen dienen.
Abgeschafft werden einige nicht mehr relevante Befreiungstatbestände. So haben zum Beispiel Meldehunde seit den Weltkriegen keine Bedeutung mehr und Sanitätshunde gibt es nur noch in der Schweiz. Sollte es dennoch einen Sanitätshund geben, ist er als Rettungshund einzustufen. Zu den Schutzhunden: Nach dem Tierschutzgesetz und auch nach der hessischen Hundeverordnung ist die Ausbildung von Hunden gegen Menschen verboten, es sei denn hierzu wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Dies kann nur in begründeten Einzelfällen geschehen (im professionellen Einsatz). Für beruflich genutzte Hunde ist die Hundesteuer jedoch nicht zu erheben.
Der Nachweis eines tatsächlichen Einsatzes als Rettungshund, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, entfällt künftig. Das Vorhalten eines solchen Hundes genügt.
Die Hundesteuer wird zum 1. Juli eines Kalenderjahres fällig. Auf Antrag kann die Steuer jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Kalenderjahres in vierteljährlichen Beträgen entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Mit dem Hundesteuerbescheid für das Jahr 2016 werden auch die neuen Hundesteuermarken versandt, die wieder für fünf Jahre Gültigkeit haben.
Derzeit sind etwa 9.740 Hunde im Stadtgebiet angemeldet, davon etwa 230 von der Steuer befreite Hunde und 177 Listenhunde (gefährliche Hunde/Kampfhunde). Das derzeitige Steueraufkommen beträgt rund 900.000 Euro im Jahr.