Zweibrücken / Bad Dürkheim – Fünf Anwärterinnen und Anwärter haben ihre Ausbildung im Gerichtsvollzieherdienst erfolgreich abgeschlossen. Der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Bernhard Thurn, händigte den Beamtinnen und Beamten im Zweibrücker Schloss die Prüfungszeugnisse aus und gratulierte zu der damit erworbenen höherwertigen beruflichen Qualifikation. Als bemerkenswert und sehr erfreulich stellte er fest, dass von allen Prüflingen ein herausragendes Prüfungsergebnis erzielt werden konnte. Zudem habe eine der pfälzischen Prüfungsabsolventinnen in diesem Jahr die landesweit beste Prüfung im Gerichtsvollzieherdienst abgelegt.
Der mündliche Teil der diesjährigen Gerichtsvollzieherprüfung fand am 23.05.2017 in Bad Dürkheim statt. Bereits im Februar – zum Ende des zweiten fachtheoretischen Lehrgangs in Monschau – mussten sich die Anwärterinnen und Anwärter dem schriftlichen Teil der Gerichtsvollzieherprüfung – bestehend aus fünf Klausuren aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungs- und Zivilprozessrechts, Protestwesens, Zustellungswesens und Gerichtsvollzieherkostenrechts – unterziehen.
Seit 01.03.2017 sind sie nunmehr eigenverantwortlich im Gerichtsvollzieherdienst bei den Amtsgerichten Ludwigshafen am Rhein, Rockenhausen und Kandel tätig.
Präsident Thurn informierte sich über ihre bisherigen Erfahrungen und wünschte den Beamtinnen und Beamten weiterhin viel Erfolg bei ihrer abwechslungsreichen, aber auch sehr anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit im Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen.
Allgemeines über das Berufsbild des Gerichtsvollziehers:
Der Gerichtsvollzieherdienst ist in Rheinland-Pfalz eine besondere Beamtengruppe innerhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn Justiz und Justizvollzug.
Nach der Definition in § 154 Gerichtsverfassungsgesetz sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Beamte, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut werden. Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse sind in der Gerichtsvollzieherordnung und in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher geregelt. Eine im Vergleich zu anderen Justizbeamten besondere Stellung hat der Gerichtsvollzieher insofern, als er seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu regeln, an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten zu unterhalten und – soweit es sein Geschäftsbetrieb erfordert – Bürokräfte auf eigene Kosten zu beschäftigen hat. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind selbständige, hoheitlich tätige Organe der Rechtspflege. Sie üben als Beamtinnen und Beamten das Zwangsmonopol des Staates in eigener Verantwortung aus.
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen bildet den Aufgabenschwerpunkt. Dabei ist am augenfälligsten der eigentliche Pfändungsakt, bei dem Gegenstände aus dem beweglichen Vermögen beschlagnahmt werden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist zudem die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) abzunehmen. Ferner können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden, die Vermögensverhältnisse des Schuldners durch Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt, dem Bundesamt für Steuern, bei Kreditinstituten und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln. Solche Ermittlungen gehen seit dem 01.01.2013 der eigentlichen Zwangsvollstreckung regelmäßig voran. Dabei ist in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbstständig auf eine gütliche und zügige Erledigung hinzuwirken. Hierzu gehört auch die Vereinbarung von Teilzahlungen (Raten).
Daneben führen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Zustellungen gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im sogenannten Parteibetrieb durch. Zu ihrem Tätigkeitsfeld gehören auch Wohnungsräumungen. Neben einer umfangreichen Büroarbeit ist die Tätigkeit in starkem Maße vom Vollstreckungsaußendienst geprägt, bei der Schuldner auch in Privat- oder Geschäftsräumen aufzusuchen sind.