Koblenz – Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier wegen eines durch sog. Himmelslaternen verursachten Feuers zu Schadensersatzzahlungen verurteilt.
Die Kläger sind die Miteigentümer eines Yachthafens am Rhein, dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4. April 2009 beschädigt wurde. Ca. 300 m Luftlinie entfernt wurde in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert. Die Beklagte hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ. Kurz darauf wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden. Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten; diese Himmelslaternen hätten Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens aufsteigen lassen. Auf die Berufung der Kläger hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben (Urteil vom 15.10.2015 – Az. 6 U 923/14).
Nach Ansicht des Senats hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen, auch wenn diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Himmelslaternen sind auf eine fünf bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und können sehr hoch aufsteigen. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Diese naheliegende Gefahr hat sich hier realisiert, denn nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen sind die Laternen Richtung Rhein abgedriftet. Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen war für die Beklagte auch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um „fliegende Brandstifter“ handelt. Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Für den entstandenen Schaden haftet die Beklagte deshalb.
Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen – andere Ursachen scheiden sicher aus – die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 830 BGB) ist nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es muss lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, weil die Himmelslaternen von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden waren und die Himmelslaternen von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen konnten.
Anmerkung: Die Verwendung von Himmelslaternen ist inzwischen gesetzlich verboten (Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz vom 31.8.2009)