Heidersbach / Neckar-Odenwald-Kreis. Die meisten der im Neckar-Odenwald-Kreis ehrenamtlich tätigen Vereine, Initiativen und Organisation sind zur Finanzierung ihrer umfangreichen Angebote auf Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen angewiesen. Ab einer bestimmten Größenordnung ist es dabei erforderlich einen Ordnungsdienst einzusetzen.
Was dabei zu beachten ist, welche Befugnisse er hat und welche weiteren Anforderungen auf die jeweiligen Veranstalter zukommen, war Thema einer Informationsveranstaltung zu der das Ehrenamtszentrum Neckar-Odenwald ins Vereinsheim „Hällele“ nach Heidersbach einlud. Zahlreiche Vereinsverantwortliche, Gemeindevertreter und Kommunalpolitiker aus dem gesamten Kreisgebiet waren der Einladung gefolgt, um sich Informationen aus erster Hand zu beschaffen.
Als Referent konnte Erster Polizeihauptkommissar Ronald Schwab, der Leiter des Bezirksdienstes im Polizeirevier Mosbach und somit profunder Kenner der Materie, gewonnen werden. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung kennt er die Problematik zur Genüge. Dies zeigte sich auch in seinem informativen Referat, in dem er anhand von Beispielen aus der Praxis aufzeigte, was alles passieren kann.
„Es ist uns wichtig ihnen zu verdeutlichen, auf was sie im Vorfeld einer Veranstaltung bezüglich des Veranstaltungsschutzes zu achten haben und welche Pflichten und Verantwortungen sich daraus ergeben“,
begrüßte Volker Noe vom Ehrenamtszentrum die Zuhörer und leitete somit zum Vortrag über. Ronald Schwab verdeutlichte zunächst, wie sich in den letzten Jahren neben den bekannten und traditionellen Festen neue Veranstaltungsarten entwickelt haben. Die Bandbreite reicht dabei von Public Viewings über Flash Mobs und Technokonzerte bis hin zu großen Volksfesten in der freien Natur. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, im Freien und in Groß- und Risikoveranstaltungen. Wenn der Versammlungsraum mehr als 200 Personen fasst oder bei einer Veranstaltung im Freien mehr als 1000 Besucherplätze in einen abgegrenzten Raum zur Verfügung stehen, findet die Versammlungsstättenverordnung Anwendung. Diese sieht unter anderem auch den Einsatz eines Ordnungsdienstes (Faustregel: zwei Ordner für 100 Teilnehmer) vor, der die Ordnung und Sicherheit im gesamten Veranstaltungsraum zu gewährleisten hat. Zum Veranstaltungsraum gehören hierbei auch der vom Veranstalter definierte Außenbereich und die Parkplätze. Die Aufgaben des Ordnungspersonals umfassen dabei die Einlasskontrolle, die Absicherung vorhandener Notausgänge und Rettungswege sowie die Überwachung innerhalb und außerhalb des Veranstaltungsgebäudes. Die Einhaltung der Bestimmungen die sich aus dem Jugendschutzgesetz ergeben, liegt ebenfalls in der Verantwortung des Veranstalters. Hierunter fallen der Umgang mit Alkohol, die Anwesenheit Minderjähriger bei öffentlichen Veranstaltungen sowie das Rauchen in der Öffentlichkeit.
„Ob sie das Ordnungspersonal aus den eigenen Reihen stellen oder sich professionelle Hilfe holen, hängt von ihren Möglichkeiten ab“,
stellte Ronald Schwab zusammenfassend fest und zeigte auf, mit welchen Unwägbarkeiten zu rechnen ist: Das geht von verbaler Gewalt, wie Beleidigungen und Beschimpfungen über physische (Schlagen, Treten, Anrempeln) und psychische Gewalt (mit Gesten beleidigen) bis hin zu Gewalt gegen Sachen (Wände beschmieren, Autos beschädigen).