Mainz – Wer Geschäftsfreunde beschenkt, sollte unbedingt an die Steuer denken. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofes werden die Finanzämter bei Geschenken im Geschäftsleben womöglich noch genauer nachrechnen. Betroffen sind Geschäftsleute, die neben dem Geschenk auch pauschal die Einkommensteuer für den Geschäftspartner übernehmen.
Im Geschäftsleben ist es durchaus üblich, Geschäftsfreunden eine kleine Aufmerksamkeit zu übergeben. Ob Kalender, eine gute Flasche Wein oder hochwertige Pralinen – bleiben die Aufwendungen für das Geschenk unter der Grenze von 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner, kann der Schenkende die Kosten als Betriebsausgabe abziehen. Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. In der Praxis übernimmt der schenkende Geschäftspartner neben dem Geschenk oft auch die Steuer für den Beschenkten. An dieser Stelle müssen Unternehmer sorgfältig sein, denn die übernommene Steuer für das Geschenk wird nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs in die 35-Euro-Grenze eingerechnet (Az.: IV R 13/14).
Übersteigt der Wert des Geschenks und die darauf anfallende Steuer zusammen den Wert von 35 Euro, so darf der Schenkende die Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Aktuell gilt ein Pauschalsteuersatz von 30 Prozent, erklärt der Bund der Steuerzahler. Kostet das Geschenk beispielsweise 26,50 Euro und kommt dann noch die Pauschalsteuer von 7,95 Euro hinzu, bleibt der Schenker mit 34,45 Euro unter der Grenze und kann die Kosten für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen.
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer bei der 35-Euro-Grenze nicht mit (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, H 37b EStR). Wer ganz sichergehen möchte, kann vorsichtshalber die neue Rechtsprechung bei der Planung für die nächsten Geschenke berücksichtigen. Wer noch etwas Zeit hat, kann abwarten, bis das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung zu dem Urteil veröffentlicht. Und noch ein Tipp: Für geringwertige Aufmerksamkeiten oder Werbegeschenke mit einem Wert bis zu 10 Euro fällt keine Pauschalsteuer an.