Oppenheim / Mainz – In einer als „Memorandum“ bezeichneten anonymen Strafanzeige vom 09. Februar 2017, die am 10. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Mainz einging, wird dem Mitglied des Deutschen Bundestages Marcus Robert Held vorgeworfen, sich als Bürgermeister der Stadt Oppenheim, der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch), des Subventionsbetruges (§ 264 Strafgesetzbuch) und der Bestechlichkeit (§ 332 Strafgesetzbuch) strafbar gemacht zu haben. Der anonymen Strafanzeige waren auszugsweise Unterlagen beigefügt, die sich schwerpunktmäßig auf Grundstücksgeschäfte im Zusammenhang mit der Erschließung von Baugebieten der Stadt Oppenheim beziehen. Dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist zeitgleich ein gleichsinniges anonymes Schreiben zugesandt worden.
Dieser hat daraufhin ein Prüfverfahren im Hinblick auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz und der Stadt Oppenheim eingeleitet.
Nach Ziffer 191 Absatz 4 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren wurden zur Klärung der Frage, ob nicht eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige vorliegt, zunächst erste Feststellungen des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz abgewartet sowie dem Mitglied des Deutschen Bundestages, Gelegenheit gegeben, sich zu dem Inhalt der anonymen Strafanzeige zu äußern. MdB Held hat sich in einem durch einen Rechtsbeistand verfassten Schriftsatz vom 11. April 2017 geäußert und den Vorwurf strafbaren Verhaltens zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 21. Juni 2017, hat der Rechnungshof Rheinland-Pfalz der Staatsanwaltschaft Mainz ein Zwischenergebnis seiner bisherigen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz und der Stadt Oppenheim übermittelt. Dabei regt er unter Darlegung von einzelnen festgestellten Sachverhalten und auf Grund des Gesamteindrucks des bisherigen Prüfungsverfahrens an, den bislang dort festgestellten Sachverhalt einer strafrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Nach den vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz durchgeführten Prüfungen und den durch diesen der Staatsanwaltschaft bislang zugänglich gemachten Unterlagen auch in Verbindung mit der anonymen Strafanzeige ergeben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Sinne von § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung und zwar von neun Fälle der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 Strafgesetzbuch.
Nach Ziffer 192a Absatz 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren wurde daher der Präsident des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 28. Juni 2017 darüber unterrichtet, dass beabsichtigt ist, ein Ermittlungsverfahren gegen das Mitglied des Deutschen Bundestages Marcus Robert Held einzuleiten. Hierüber wurde gemäß dieser Vorschrift auch das Mitglied des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis gesetzt.
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat mit Schreiben vom 04. Juli 2017 den Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2017 am 04. Juli 2017 um 15:28 Uhr bestätigt. Diese Mitteilung setzt die Frist von grundsätzlich 48 Stunden für den Beginn der Ermittlungen gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages „betreffend Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ (Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) in Lauf.
Nach Ablauf der Frist hat die Staatsanwaltschaft Mainz hat am 10. Juli 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen MdB Held eingeleitet und zunächst mit Schreiben vom selben Tag weitere Unterlagen beim Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz angefordert. Außerdem wird dem Verteidiger des MdB Held auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gewährt.