München – Der Zebrastreifen wird in diesem Jahr 65 Jahre alt. Der ADAC informiert über Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer.
Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben. Nur dann gelten sie als Fußgänger und haben entsprechende Rechte. Absoluten Vorrang haben daneben Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen.
Fahrzeuge müssen den genannten Verkehrsteilnehmern auf dem Zebrasteifen das Überqueren ermöglichen. Auto-, Motorrad- und Radfahrer müssen sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern und gegebenenfalls warten.
Halten und Parken sind bis zu fünf Meter vor dem Zebrastreifen verboten. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn absehbar ist, dass sie auf ihm warten müssen.
Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld.
80 Euro Bußgeld drohen einem Autofahrer, der einem Berechtigten das Überqueren auf dem Zebrastreifen nicht ermöglicht, weil er nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an diesen heranfährt. Dasselbe gilt, wenn an einem Fußgängerweg überholt wird. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind 100 Euro fällig. Hinzu kommt in all diesen Fällen ein Punkt in Flensburg.