Neustadt an der Weinstraße / Ramberg – Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ramberg hat zu Unrecht ein Ordnungsgeld gegen ein Ratsmitglied verhängt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße heute entschieden.
Die Klägerin ist Mitglied im Gemeinderat von Ramberg. Die Behandlung eines bestimmten Tagesordnungspunktes im nicht öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 21. Juni 2016 nahm die Klägerin zum Anlass, sich an die Tagespresse zu wenden. Nach Anhörung der Klägerin beschloss der Gemeinderat am 14. Dezember 2016 in nicht öffentlicher Sitzung, dass die Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 € wegen Verstoßes gegen die ihr als Ratsmitglied obliegende Schweigepflicht zu zahlen habe. Die Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler am Trifels erließ daraufhin im Auftrag der Ortsgemeinde Ramberg am 19. Dezember 2016 gegen die Klägerin einen Bescheid, in dem ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 € auferlegt wurde.
Die Klägerin hat im Januar 2017 dagegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie habe nicht gegen die Schweigepflicht der Gemeindeordnung verstoßen.
Die 3. Kammer des Gerichts hat der Klage heute mit folgender Begründung stattgegeben:
Der angegriffene Bescheid vom 19. Dezember 2016 über die Verhängung eines Ordnungsgeldes sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Dies folge bereits daraus, dass nicht der für diese Maßnahme allein zuständige Ortsbürgermeister den Beschluss gefasst habe, der Klägerin ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung sei der Ortsbürgermeister für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Schweigepflichtverletzung zuständig. Zwar bedürfe der Ortsbürgermeister der Zustimmung des Gemeinderats, dieser dürfe aber nicht selbst die Entscheidung treffen. Dies sei hier ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Dezember 2016 indessen geschehen. Es liege entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nur eine unglückliche Protokollierung des Geschehensablaufs während der Ratssitzung vom 14. Dezember 2016 vor. Es möge zwar für den juristischen Laien im vorliegenden Fall keine Relevanz haben, ob der Ortsgemeinderat ein Ordnungsgeld für die Klägerin beschließe oder ob er der Entscheidung des Ortsbürgermeisters, ein Ordnungsgeld gegen die Klägerin zu verhängen, zustimme. Dies gelte aber nicht für die juristische Wertung anhand der einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. Juni 2017 – 3 K 58/17.NW –