Koblenz – Die Abschiebung einer Armenierin und ihrer Tochter am 5. Mai 2017 nach Armenien war rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine sog. Ausbildungsduldung für ein von ihr rechtswidrig – ohne Anzeige bei der Ausländerbehörde – aufgenommenes neues Beschäftigungsverhältnis. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt waren konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits eingeleitet, was der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstand. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Die Ausländerbehörde hatte der Antragstellerin im Oktober 2015 während ihres laufenden Asylverfahrens die Aufnahme einer Ausbildung im Hotelfach bei einem in der Genehmigung genannten Ausbildungsbetrieb gestattet. Die Antragstellerin brach die dortige Ausbildung jedoch im Sommer 2016 ab. Im Oktober 2016 setzte sie ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fort, ohne den Wechsel anzuzeigen und hierfür eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen.
Nachdem der Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und einstweiliger Rechtsschutz hiergegen erfolglos geblieben war, beantragte die Ausländerbehörde am 31. Januar 2017 zur Durchsetzung der aus dem Bescheid des Bundesamtes folgenden Ausreisepflicht die Ausstellung von Passersatzpapieren für die Antragstellerin und ihre Tochter. Zuvor hatte sie auf Nachfrage zum Stand der im Oktober 2015 genehmigten Ausbildung Kenntnis von deren Abbruch erlangt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsstellerinnen vom 5. Mai 2017, die für diesen Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen, abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Ziel, die Antragstellerinnen nach der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung nach Deutschland zurückzuholen, blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Dies schließe von Gesetzes wegen die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus. Die Beschäftigung der Antragstellerin in dem neuen Ausbildungsbetrieb sei im Zeitpunkt der Beschaffung von Passersatzpapieren illegal gewesen. Denn die im Oktober 2015 während des Asylverfahrens erteilte Beschäftigungserlaubnis sei auf eine andere Ausbildungsstelle beschränkt gewesen und habe nicht allgemein eine Ausbildung zur Hotelfachfrau gestattet. Die Notwendigkeit einer Anzeige des Wechsels und einer neuen Erlaubnis für die Ausbildung bei einem anderen Betrieb stelle keine bloße „Förmelei“ dar. Die Ausländerbehörde müsse die Möglichkeit haben, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu prüfen und das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. Die Antragstellerin habe die Erteilung einer neuen Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit selbst vereitelt, weil sie den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt habe. Ab dem Zeitpunkt der am 31. Januar 2017 eingeleiteten Passersatzbeschaffung als konkreter Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung sei die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen gewesen.
Beschluss vom 11. Juli 2017, Aktenzeichen: 7 B 11079/17.OVG