Karlsruhe – Ende Juli beginnen in Baden-Württemberg die großen Sommerferien. Ferienzeit bedeutet Hauptreisezeit. Da sich bei vielen Reisenden dann auch wieder die Frage stellt, welche Urlaubsmitbringsel und Andenken aus dem Ausland mit nach Hause gebracht werden dürfen, informiert der Zoll über Reisebestimmungen.
Uwe Schröder, der Präsident der Generalzolldirektion, rät: „Damit die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll gibt, sollten sich Reisende bereits vorher über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und auch bei vermeintlich kleineren Verstößen können schnell empfindliche Geldbußen anfallen.“
Einen sehr guten Überblick über die wichtigsten Zollbestimmungen können sich Reisende über die kostenlose Smartphone-App „Zoll und Reise“ verschaffen. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die App keine Internetverbindung und ist daher auch für den Urlaub im Ausland bestens geeignet. Zudem stehen unter www.zoll.de umfassende Informationen zur Verfügung.
Deutschlands oberster Zöllner, Uwe Schröder: „Mit der App „Zoll und Reise“ haben Sie eine klare, einfache und zuverlässige Hilfe für Ihre Urlaubsmitbringsel. Mit ein paar Klicks weiß man, was geht und was nicht und was möglicherweise an Einfuhrabgaben anfällt.“
Reisefreimengen
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern, aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln oder britische Kanalinseln) und von der Insel Helgoland dürfen mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken innerhalb der folgenden Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland einführt werden:
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
• 200 Zigaretten oder
• 100 Zigarillos oder
• 50 Zigarren oder
• 250 Gramm Rauchtabak oder
• eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
• 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
• 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
• eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
• 4 Liter nicht schäumende Weine und
• 16 Liter Bier
Kraftstoffe
• für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
andere Waren
• bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
• bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
• bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Branntwein, Bier, Tabak) und Energieerzeugnisse, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher auch bei Reisen in der EU bestimmte Vorschiften und Mengen zu beachten.
Arzneimittel
Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind.
Es gibt jedoch auch Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Hierunter fallen gefälschte Arzneimittel, z.B. eine Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom eigentlichen Hersteller stammt.
Artenschutz
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit ge-fährdet ist.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall des Falles müssen Sie mit der Einziehung der Waren und hohen Bußgeldern oder gar Strafen rechnen.
Welche Tiere und Gegenstände besonders geschützt sind finden Sie unter www.artenschutz-online.de.
Kulturgüterschutz
Kulturgüter kann ein Urlauber nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennen. „Kulturgüter“ sind Gegenstände, die für die Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft ein bedeutungsvolles Gut darstellen. Hierzu zählen seltene Mineralien, auch Antiquitäten, bedeutende Bücher, Bilder und Zeichnungen. Diese unterliegen in vielen Ländern sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten. Wer aus dem Urlaub ein besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte sich daher stets informieren, was man aus dem jeweiligen Land mitnehmen darf und was nicht beziehungsweise gänzlich auf derartige Souvenirs verzichten.
Produktpiraterie
Bekleidung, Fanartikeln, Kosmetika, Taschen, Uhren und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern häufig zu Billigpreisen angeboten. Aber Vorsicht! Viele solcher vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich häufig als qualitativ minderwertige Fälschungen, die sehr gesundheitsgefährdend sein können. So werden beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen Farbstoffen hergestellt.
Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.
Barmittel
Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel (Bargeld und Wertpapiere) ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union oder Ausreise aus der EU eigenständig und ohne Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen. Damit soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU müssen beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden. Wer mitgeführte Barmittel nicht anmeldet oder unzu-treffende bzw. unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.