Mainz – Ein Studierender, der die Zahlung des Semesterbeitrags für das folgende Semester auch nicht nach Ergehen eines Exmatrikulationsbescheids fristgerecht vornimmt und sich darauf beruft, ihm habe hierfür ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden, kann die Exmatrikulation nicht mehr abwenden. Insbesondere kann er mit dieser Begründung keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Exmatrikulationsbescheid erreichen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger wurde zum Ende eines Semesters exmatrikuliert, weil er den Semesterbeitrag für das Folgesemester nicht innerhalb der geltenden Rückmeldefrist gezahlt hatte. In dem Exmatrikulationsbescheid der beklagten Hochschule in Mainz wurde die Möglichkeit eingeräumt, durch nunmehrige Zahlung des Beitrags binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids die Exmatrikulation noch abwenden zu können; der Geldeingang werde dann als Widerspruch angesehen. Eine vom Kläger vorgenommene Zahlung ging erst nach Ablauf dieser Monatsfrist bei der Hochschule ein. Der Kläger stellte einen Wiedereinsetzungsantrag und erhob Klage. Er machte geltend, er habe nach Ergehen des Exmatrikulationsbescheids nicht fristgerecht zahlen können, weil ihm eine seinerseits zustehende Aufwandsentschädigung wider Erwarten verspätet überwiesen worden sei und ihm andere finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Exmatrikulationsbescheid sei bestandskräftig geworden und deshalb rechtlich bindend. Der Kläger habe weder schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt noch die von der Hochschule zusätzlich eröffnete Möglichkeit genutzt, die Bestandskraft des Bescheids durch fristgemäße Zahlung des Semsterbeitrags innerhalb der Widerspruchsfrist abzuwenden. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist scheitere daran, dass es allein der Studierende zu verantworten habe, rechtzeitig die zur Rückmeldung erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu haben. Das gelte auch dann, wenn ihm selbst Gelder anderer öffentlicher Einrichtungen verspätet zugeleitet würden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 12. Juli 2017, 3 K 1167/16.MZ)