Bonn – Seit wenigen Tagen sind in der Schweiz sogenannte Hanf-Zigaretten erhältlich. Gemäß Schweizer Gesetzgebung ist der Kauf, Besitz und Konsum der Zigarette in der Schweiz legal, da diese Produkte mit einem Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von unter einem Prozent erlaubt.
Der deutsche Zoll rät dringend von der Einfuhr der Schweizer Hanf-Zigaretten nach Deutschland ab. Das Verbringen von Drogen ist eine Straftat und kann mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.
Cannabis – in Form von Marihuana oder Haschisch – ist wegen seines Wirkstoffes THC im deutschen Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) aufgeführt. THC gehört zu den psychoaktiven Bestandteilen der Hanfpflanze und ist als Cannabinoid der rauschbewirkende Wirkstoff der Blüte.
Eine Ausnahmeregelung kommt nicht zum Tragen, da eine Unterscheidung oder Kleinfallregelung hinsichtlich des THC-Gehaltes gesetzlich hierfür nicht vorgesehen ist. Damit ist die Einfuhr, auch in Kleinmengen, für Privatpersonen grundsätzlich verboten.
Die Kleinverkaufspackung mit je 20 Zigaretten werden in verschiedenen Verkaufsverpackungen (grün, gelb und rot) sowie als Drehtabak angeboten. Sämtliche Sorten enthalten THC und sind damit in Deutschland ohne behördliche Genehmigung einfuhrverboten.
Neben den Hanf-Zigaretten werden auch andere Produkte mit geringem THC-Anteil in der Schweiz angeboten. Auch diese unterliegen bei der Einfuhr dem deutschen Betäubungsmittelrecht.