Ein Schulträger muss der Kommune, in der die Schule ihren Sitz hat, (vorläufig) nicht die Kosten für den Ausgleich der mit der Errichtung des Schulgebäudes verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erstatten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Eine Stadt, auf deren Gebiet eine Realschule plus geführt wird, machte gegenüber dem Träger der Schule – einem Landkreis – die Kosten geltend, die ihr aufgrund der Maßnahmen zum Ausgleich der mit der Herstellung des Schulgeländes verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft entstanden waren. Die Schulanlage hat ihre Grundlage in einem entsprechenden Bebauungsplan der Kommune. Der Schulträger beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Kostenerstattungsbescheid und machte u.a. geltend, die Schulsitzgemeinde habe ihr kostenfrei ein baureifes Grundstück für die Schulnutzung zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.
Die Stadt könne nur dann die Übernahme der Kosten für den für das Schulgelände erforderlichen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 135 a BauGB von dem Schulträger verlangen, wenn in dem zugrunde liegenden Bebauungsplan auch die Flächen, auf denen der Ausgleich von der Kommune vorgenommen werden solle, konkret bezeichnet würden. Nur dann sei für den Grundstückseigentümer erkennbar, hinsichtlich welcher Maßnahmen er zur Kostenerstattung herangezogen werden könne. Fehle es dem Bebauungsplan an einer entsprechenden Festsetzung, dann habe ein Kostenausgleich zu unterbleiben, der gesetzlich ohnehin nur in bestimmten Fällen von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Darüber hinaus spreche vieles dafür, dass die Schulsitzgemeinde die Kosten von dem Schulträger bereits grundsätzlich nicht beanspruchen könne. Diesem seien nach dem Schulgesetz die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Danach habe die Schulsitzgemeinde zum Ausgleich für die Vorteile, die sie gegenüber den Gemeinden ohne „eigene“ Schule habe, die Kosten für das Schulgrundstück und dessen Erschließung zu übernehmen.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24. Juli 2017, 3 L 665/17.MZ)