Lemberg / Koblenz – Der Bebauungsplan der Ortsgemeinde Lemberg (Verbandsgemeinde Pirmasens-Land), mit dem in einem Sondergebiet die Errichtung einer Maschinen- und Lagerhalle ermöglicht werden soll, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lemberg beschloss am 15. Januar 2015 eine Änderung des Bebauungsplans „Am roten Berg“, mit der auf einem in einem Sondergebiet gelegenen Flurstück eine Sonderbaufläche „Lagerung“ für den Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle festgesetzt wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das an das Sondergebiet angrenzt. Mit seinem Normenkontrollantrag erhob er eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplans, insbesondere wegen der zu erwartenden Zunahme der Lärmbelastung.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam.
Es bestünden bereits erhebliche Bedenken, ob die im Änderungsplan getroffenen Festsetzungen hinreichend bestimmt seien. Jedenfalls lasse der Plan die gesetzlich geforderte Begründung vermissen. Dazu müssten in einer zusammenfassenden Textform die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt werden. Der pauschale Hinweis auf das Protokoll über den Satzungsbeschluss genüge diesen Anforderungen nicht.
Darüber hinaus habe die Gemeinde die privaten Belange des Antragstellers, von einer zusätzlichen Lärmimmissionsbelastung seines Anwesens durch den Betrieb der geplanten Maschinen- und Gerätehalle verschont zu bleiben, nicht fehlerfrei abgewogen. Das ihrer Entscheidung zugrunde liegende Lärmgutachten sei von einer ganz konkreten Ausgestaltung der Lagerhalle ausgegangen und nicht von dem Höchstmaß des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Zulässigen.
Urteil vom 7. Oktober 2015, Aktenzeichen: 8 C 10342/15.OVG