Neustadt an der Weinstraße – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) hat jetzt darauf hingewiesen, dass im Arbeitsschutz die gesundheitlichen Risiken von zu viel Sonne und UV-Strahlung für Beschäftigte, die sich berufsbedingt im Freien aufhalten müssen, oft unterschätzt werden. Während der Arbeitszeit, insbesondere während den späten Vormittags- und den frühen Nachmittagsstunden (11 -15 Uhr) ist die UV-Strahlung besonders intensiv.
Betroffen sind beispielsweise Beschäftigte in der Land-und Forstwirtschaft, im Gartenbau, Straßenbau, auf Baustellen, bei der Glas- und Gebäudereinigung, im Dachdecker- und Gerüstbauergewerbe, in der Straßenreinigung und der Müllentsorgung. Auch Beschäftigte bei der Postzustellung, in Schwimmbädern oder in Steinbrüchen sind, ebenso wie das Personal in Kindertagesstätten oder Sportlehrkräfte, oft lange der Sonneneinstrahlung ausgesetzt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Sie müssen ihre Beschäftigten über Gefahren und den richtigen Umgang mit den Schutzmaßnahmen unterweisen. Die SGD Süd weist darauf hin, dass diese Pflicht der Arbeitgeber auch für die Gefährdung durch Sonne und UV-Strahlung gilt. Die Firmen haben auch dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen von ihren Beschäftigten eingehalten werden. „Neben Hautschäden kann zu viel Sonnenexposition auch eine Bindehaut- und Hornhautentzündung am Auge, einen Sonnenstich, Hitzekollaps oder einen lebensbedrohenden Hitzschlag verursachen“, warnt der Fachmann der SGD Süd.
Als Arbeitsschutzbehörde überprüft die SGD Süd, zum Beispiel bei Baustellenkontrollen vor Ort, ob Gefährdungsbeurteilungen erstellt wurden und Belehrungen erfolgt sind. Die Fachleute der SGD Süd kontrollieren dabei nicht nur die Umsetzung der Schutzmaßnahmen, sie beraten auch und setzen bei Verstößen in erster Linie auf Einsicht durch Aufklärung.
Schutzmaßnahmen können technisch, organisatorisch und persönlich sein.
Für ständige Arbeitsplätze im Freien kommen zum Beispiel Überdachungen, Sonnenschirme, Sonnensegel, UV-absorbierende Abdeckungen oder provisorische Unterstellmöglichkeiten als technische Schutzmaßnahmen in Betracht. Lassen sich technische Maßnahmen nicht umsetzen, stehen organisatorische Maßnahmen an, etwa die Beschränkung der Aufenthaltszeit in der Sonne, Änderung der Arbeitszeiten oder Zusatzpausen. Zuletzt kommen persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz: das Tragen bequemer bedeckender Kleidung, die über einen UV-Schutz verfügt. Wichtig sind auch eine Kopfbedeckung und der Einsatz wasserfester Sonnenschutzcremes mit entsprechend hohem Lichtschutzfaktor sowie geeignete Sonnenschutzbrillen.
Arbeitgeber, die sich unsicher über die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind, können sich an die Fachleute der SGD Süd aus dem Bereich Gewerbeaufsicht oder Arbeitsmedizin wenden, um kompetent beraten zu werden. Auch Beschäftigte oder Mitarbeitervertretungen, die die mangelnde Umsetzung von Schutzvorschriften vermuten, können sich an die SGD Süd wenden.
Der Gewerbearzt bei der SGD Süd erläutert: „Jeder kennt den bekanntesten Sonnenstrahlungsschaden, den Sonnenbrand, der durch fotochemische Prozesse in den Hautzellen entsteht. Dabei entstehen toxische Substanzen, die für die entzündliche Rötung, Schwellung, Juckreiz und Schmerzen, in schweren Fällen für Brandblasenbildung und Absterben der Hautzellen verantwortlich sind.“ Leichtere Sonnenbrände können sich schnell bilden, erklärt der Mediziner weiter. Sie sind auch schnell wieder abgeheilt und vergessen, die Haut aber vergisst diese Schäden nicht. Hinter jedem Sonnenbrand verbergen sich bleibende Schäden. Vor allem die Erbsubstanz (DNA) in den Zellkernen der Haut ist empfindlich gegenüber UV-Strahlung und kann leicht beschädigt werden, wobei im ungünstigen Fall Hautkrebs entstehen kann. Auch auf andere Folgen einer chronischen UV-Hautschädigung, nämlich vorzeitige Alterungszeichen wie Pigmentstörungen, Altersflecken, Gefäßspinnen, verminderte Elastizität und Faltenbildung, weist der Mediziner der SGD Süd hin.