Wiesbaden – Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass am 3. September 2017 die Frist für Deutsche im Ausland für die Eintragung in das Wählerverzeichnis endet. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist Voraussetzung, um an der Bundestagswahl am 24. September 2017 teilnehmen zu können.
Volljährige Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben und bei der Bundestagswahl 2017 wählen wollen, müssen so schnell wie möglich schriftlich mit einem besonderen Formular ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen. Der Antrag muss bis zum 3. September 2017 bei der Gemeinde eingehen.
Für Deutsche, die noch nie in Deutschland gemeldet waren und die wahlberechtigt sein könnten, weist der Bundeswahlleiter bezüglich der zuständigen Gemeinde auf die Informationen für Auslandsdeutsche auf seiner Homepage unter www.bundeswahlleiter.de hin.
Auch Deutsche im Ausland, die bereits bei der letzten Bundestagswahl 2013 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, müssen zur Bundestagswahl 2017 erneut einen Antrag auf Eintragung stellen.
Nähere Informationen und das Antragsformular erhalten Deutsche im Ausland bei fast allen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters.
Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2017 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen. Der Antrag kann allerdings nicht telefonisch gestellt werden. Der Antrag für die Briefwahl kann auch durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gestellt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.
Einige deutsche Auslandsvertretungen bieten für deutsche Wählerinnen und Wähler vor Ort ausnahmsweise für die Rücksendung der Wahlbriefe vom Ausland nach Deutschland die Mitbenutzung des amtlichen Kurierweges zum Auswärtigen Amt in Berlin an. Die Wahlbriefe müssen dann nicht frankiert werden. Allerdings ist bei jeder Mitbenutzung des amtlichen Kurierweges die Haftung des Auswärtigen Amtes für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Zustellung der Wahlunterlagen ausgeschlossen. Es ist zu beachten, dass der amtliche Kurierweg alle ein bis zwei Wochen genutzt werden und mehrere Tage beanspruchen kann. Einzelheiten können bei der zuständigen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden. Eine Liste der betreffenden Auslandsvertretungen steht ebenfalls auf der Homepage des Bundeswahlleiters zur Verfügung.