Mannheim – Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Bürgermeisterwahl in Eppelheim bestätigt. Die Wahlanfechtungsklage eines Eppelheimer Bürgers (Kläger) gegen die Wahl von Patricia Popp (jetzt Rebmann) zur Bürgermeisterin von Eppelheim hatte damit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Mit dem Beschluss des VGH vom 15. August 2017 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den Wahleinspruch rechtskräftig beendet.
Der Kläger machte mit seinem Wahleinspruch geltend, ein Doppelwahlplakat der Bewerberin Patricia Popp habe zu nah am Wahllokal im Kindergarten Villa Kunterbunt, Hintere Lisgewann 11/1 gehangen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine Wahlanfechtungsklage ab, da sein Einspruch unzulässig sei. Er habe weder den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen noch die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend gemacht. Bei unterstellter Zulässigkeit wäre der Wahleinspruch des Klägers im Übrigen unbegründet.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen wies der 1. Senat des VGH zurück. Zur Begründung legt er dar: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Wahleinspruch des Klägers unzulässig sei, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstelle, nicht geeignet gewesen sei, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen. Denn er sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese für seine Person zu kompensieren. Entgegen der Auffassung des Klägers liege darin keine Verletzung der Grundsätze der Freiheit der Wahl oder der Geheimheit der Wahl. Der Kläger sei für einen zulässigen Einspruch nicht verpflichtet darzulegen, welche Wahlentscheidung er getroffen hat oder ggfs. unter anderen Umständen getroffen hätte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, fehle es an der Kausalität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung, wenn diese die Stimmabgabe nicht beeinflusst habe. Wegen der Unzulässigkeit des Wahleinspruchs komme es auf die Frage, ob der Einspruch begründet wäre, und die Ausführungen dazu im Zulassungsantrag des Klägers nicht an.
Der Beschluss vom 15. August 2017 ist unanfechtbar (1 S 1367/17).