Viernheim – Insbesondere die Sicherheit von Kindern, Fußgängern und Radfahrern steht bei straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen im Vordergrund. Aus diesem Grunde hat die Stadt Viernheim schon seit 15 Jahren flächendeckend in allen Wohngebieten Tempo-30-Zonen eingerichtet. Das gilt sowohl für die West- und Oststadt, Nordweststadt, Bannholzgraben und Schmittsberg aber auch für Wohnquartiere in der Innenstadt.
Tempo-30-Zonen haben sich bewährt, weshalb sich der Gesetzgeber im Jahre 2016 veranlasst sah, alle Städte und Gemeinden zur Umsetzung dieser bislang freiwilligen Lösung per Gesetz zu drängen. „Viernheim war mit seiner frühzeitigen Einführung von Tempo-30-Zonen der Zeit weit voraus. Auch im überörtlichen Verkehr, auf Haupt- und Sammelstraßen für den Durchgangsverkehr, vor Kindergärten, Schulen oder Altenwohnheimen sorgen wir mit einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h für die notwendige Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme“, so 1. Stadtrat Jens Bolze.
Der für das Ordnungsamt zuständige Dezernent zieht ein positives Fazit: „Die Tempo-30-Zonen in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf – wie es in der Straßenver-kehrsordnung heißt – bringen tatsächlich den gewünschten Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Radfahrer und Fußgänger. Da aber selbst in diesen Zonen immer wieder Tempoüberschreitungen gemessen werden, bitte ich alle Verkehrsteilnehmer um Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das wäre ein wichtiger Schritt in Richtung Gefährdungsvermeidung. Gegenseitige Rücksichtnahme gereicht allen zum Vorteil – etwa an Kreuzungen und Einmündungen. Dort gilt grundsätzlich die Regel „Rechts vor Links“.“
Ausnahmen sind nur dort zulässig, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung erfordert oder die Belange des Busverkehrs es notwendig machen, heißt es in einer Pressemitteilung der städtischen Presse und Informationsstelle.
Zur Information:
Eine Tempo-30-Zone darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken.
In Gewerbe- oder Industriegebieten kommt die Zonen-Geschwindigkeitsbe-schränkung nicht in Betracht.
In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und über-wiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen–Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
In Tempo-30-Zonen sind Fußgängerüberwege in der Regel entbehrlich.